17.09.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hat einen Tipp für Betroffene und erläutert die Details zu dem seit Jahren umstrittenen Thema, mit dem sich nun sogar das Bundesverfassungsgericht beschäftigen muss.
Ausgaben für die Heilung oder die Linderung einer Krankheit, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als Krankheitskosten von der Steuer absetzen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben oder Zuzahlungen für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis. Diese zählen wie Pflege-, Beerdigungs- und Wiederbeschaffungskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen und werden nur steuermindernd berücksichtigt, wenn sie die zumutbare Belastung der oder des Steuerpflichtigen überschreiten.
Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sein. Der Nachweis dafür kann durch eine ärztliche Verordnung oder eine Verordnung eines Heilpraktikers beziehungsweise einer Heilpraktikerin erfolgen. Das legt die Vermutung nahe, dass Kosten für eine ärztlich verordnete Diät ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Doch Fehlanzeige: Diese Vermutung ist falsch.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich bereits mehrmals mit diesem Thema befassen und hat die Anerkennung von Ausgaben für eine besondere Ernährung stets abgelehnt. Im jüngsten Fall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, dessen Tochter an Zöliakie leidet und deshalb dauerhaft auf glutenfreie Nahrung angewiesen ist. Da diese Lebensmittel meist deutlich teurer sind als „normale“ Lebensmittel, wollte er die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Doch das lehnten sowohl das Finanzamt als auch der BFH ab.
Laut Einkommensteuergesetz können Aufwendungen für eine Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, heißt es im BFH-Urteil. Dies gelte ausnahmslos und somit auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Denn die spezielle Ernährung ersetze nicht nur mögliche Medikamente, sondern auch übliche Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung seien aber alle Steuerpflichtigen angewiesen – somit könnten solche Kosten nicht als außergewöhnlich gewertet werden.
In seinem Urteil äußert der BFH Verständnis für Betroffene: Dass die Ausgaben für Steuerpflichtige, die auf eine spezielle Diätverpflegung angewiesen sind, nicht steuerlich geltend gemacht werden können, bedeute „eine gewisse Härte“. Jedoch habe der Gesetzgeber dies in Kauf genommen. Typische Aufwendungen für die Lebensführung, wie beispielsweise Kosten für die Verpflegung, könnten deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden – und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe diese anfallen, heißt es im BFH-Beschluss (Aktenzeichen VI R 48/18).
Ganz abgeschlossen ist das Thema damit allerdings noch nicht. Denn beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist aktuell eine Verfassungsbeschwerde anhängig, in der es unter anderem um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geht (Aktenzeichen 2 BvR 1554/23). Ob das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, ist jedoch alles andere als sicher. Ähnliche Verfassungsbeschwerden hat es in der Vergangenheit nämlich nicht zugelassen.
VLH-Tipp: Wer wegen einer Krankheit auf eine spezielle Ernährung angewiesen ist und die Kosten dafür ohne Erfolg in der Steuererklärung angegeben hat, kann zur Sicherheit Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen. Und zwar unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1554/23. Sollte diese zugelassen werden und das BVerfG anders entscheiden als der BFH, wird der Steuerbescheid nachträglich geändert.
Bild: Jane Trang Doan (Pexels, Pexels Lizenz)
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