09.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hanno Musielack.
Die Eigentümergemeinschaft untersagte durch Beschluss dem Sondereigentümer die Anbringung solcher Bügel. Hiergegen wendete er sich.
Das Landgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Anbringen eines Parkbügels um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG handele. Diese bauliche Veränderung sei auch nachteilig, und deshalb nicht genehmigungsfrei, da bereits das optische Bild des Parkplatzes sich verändere. Auch sei aufgrund der Örtlichkeit das Rangieren durch die anderen Eigentümer und Nutzer beeinträchtigt, selbst dann, wenn der Parkbügel eingeklappt sei. Dieser könne nicht ohne weiteres überfahren werden.
Interessant an der Entscheidung war, dass das Landgericht die Gleichbehandlung aller Eigentümer heranzog, und den Nachahmeffekt in seine Erwägungen mit einbezog. Fazit: Das Landgericht Düsseldorf hat noch einmal klargestellt, was verschiedentlich in Literatur und Rechtsprechung nachzulesen war (LG Düsseldorf vom 14.03.13, NZM 2013, 427 ff).Themen
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