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Der Verwalter als Beigeladener

29.06.2010  — none .  Quelle: none.

Immer notwendig?

Mit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, gültig seit dem 01.07.07, wurde in § 48 WEG auch die Stellung des Verwalters besonderen Regelungen unterzogen. Dies hing mit der Überführung des prozessualen Verfahrens in der ZPO zusammen. So sieht § 48 WEG vor, wann der Verwalter „beizuladen“ ist. Da nun der Verwalter zugleich Zustellungsbevollmächtigter ist, jedenfalls im Regelfall (vgl. § 44 und 45 WEG) haben die Gerichte bisher häufig die Zustellung über den Verwalter, z.B. in Beschlussanfechtungsverfahren, veranlasst, freilich ohne besonders darauf hinzuweisen, dass gleichzeitig der Verwalter hiermit beigeladen wird.

Die Wirkung einer Entscheidung z.B. auch über die Kosten und damit auch möglicherweise den Verwalter betreffend, treten aber nur ein, wenn der Verwalter förmlich beigeladen ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 05.03.2010 (dargestellt in NZM 2010, 406) klargestellt, dass der Verwalter in den Verfahren insbesondere Beschlussanfechtungsverfahren und Verfahren, in denen es um seine eigenen Rechte und Pflichten geht, zwingend beizuladen ist und zwar nicht nur durch bloße Zustellung, sondern durch förmliche Beiladung. Warum das Ganze? Einmal, um die Rechtskrafterstreckung herbeizuführen zum anderen, ist dann dem Verwalter die Möglichkeit eröffnet auch aus eigenem Recht aufzutreten, ggf. Anträge zu stellen und sich so einzubringen.

Quelle: H. Musielack, Rechtsanwalt,-Fachanwalt-
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