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Der ewige Streit um die Willkommenskultur …

10.05.2016  — Annika Thies.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

… Oder: Wie ein Willkommens-Schild einen Streit entfacht.

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Spätestens seit letztem Sommer wird in Deutschland immer wieder rege über die Willkommenskultur diskutiert. Einig ist man sich in der Debatte eigentlich nur, dass man sich uneinig ist.

Über eine Willkommenskultur der anderen Art hatte im letzten Jahr das Landesgericht Hamburg (Az. 333 S 11/15) zu entscheiden:

Ist ein Willkommensschild an der Wohnungseingangstür eines Mietshauses zulässig oder beeinträchtigt das Schild das Eigentumsrecht der Vermieterin, welche ein neutrales Treppenhaus wünscht?

Das Streitobjekt nahm nur eine geringe Fläche des Türblattes ein, enthielt außer dem Schriftzug „Willkommen“ keine weitere Meinungsäußerung und ragte nicht über den Türrahmen hinaus.

Die Klägerin betonte, dass es ihr um Rechtssicherheit über den Einzelfall hinaus gehe. Ihrer Erfahrung nach wirke ein neutrales Treppenhaus ohne Dekoration hochwertiger und mache einen besseren Eindruck auf Mietinteressenten. Des Weiteren wolle sie durch das Dekorationsverbot Streit und Abgrenzungsfragen zwischen den Mietern zuvorkommen.

Wie bei der deutschlandweiten Debatte um die Willkommenskultur kamen auch das Amtsgericht und das Landgericht zu zwei sehr verschiedenen Urteilen:

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte in seinem Urteil vom 30.01.2015 (Az. 716b C 192/14) der Vermieterin Recht gegeben und die Beklagte verurteilt, das Schild zu entfernen. Diese habe durch das Schmücken der Wohnungstür das Eigentumsrecht der Vermieterin beeinträchtigt.

Anders entschied allerdings das Landgericht Hamburg am 07.05.2015 (Az. 333 S 11/15): Ein solcher Willkommensgruß an der Wohnungstür sei durchaus erlaubt.

Ein vorhergehendes Urteil besagt, dass saisonale Dekoration, wie zum Beispiel ein Weihnachtskranz, nicht verboten werden dürfe. Dadurch habe sich die Wohnungstür von einer bloßen Abgrenzungsfläche zu einer Dekorationsfläche gewandelt. Auch ein ganzjähriges Anbringen eines Dekorationsobjekts sei zulässig, wenn sich kein anderer Mieter daran stört. Die bloße Befürchtung der Vermieterin, dass sich jemand daran stören könnte, reiche für ein Verbot nicht aus.

Wie schon das Türschild, so war wohl auch das Urteil nur einer der beiden Parteien willkommen.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.


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