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Das Oberlandesgericht München mit praktischen Hinweisen zur Jahresabrechnung

11.12.2012  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In einem Beschluss vom 06.09.12, zu AZ: 32 Wx 32/12, befasste sich das OLG München im Rahmen eines noch nach altem Recht zu entscheidenden WEG-Verfahrens mit Fragestellungen zur Jahresabrechnung.

Zusammengefasst und für die Praxis ergeben sich folgende Leitlinien:

  1. Wird lediglich bei der Gesamt- u. Einzelabrechnung gegen die Kostenverteiler der Heizkostenverordnung verstoßen, so ist die Abrechnung nur hinsichtlich der Einzelabrechnungen ungültig.
  2. Die Messergebnisse nicht geeichter Zähler sind grundsätzlich verwertbar, soweit die Richtigkeit der Ablesewerte z.B. durch Sachverständigengutachten oder durch Vergleich mit Vorjahren angenommen werden kann.
  3. Der Beschluss über die Jahresabrechnung ist insoweit nichtig, als er Feststellungen zu den geleisteten Vorschüssen enthält, wobei letzteres die Ausweisung der Zusammenstellung der Vorauszahlungen betrifft.

Fazit

Letztlich nichts Neues, aber für den Verwalter nicht unbedeutend. Dass die HeizkostenV auch im Wohnungseigentumsrecht Geltung hat, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, auch wenn immer noch viele davon ausgehen, dies sei nur im Mieterecht zu beachten. Für das Wohnungseigentum hat das OLG München Parallelen aus dem Mietrecht hinzugezogen und verwertbar gemacht. Das Ärgernis der nicht geeichten Zähler dürfte allseits bekannt sein, wurde hier jedoch pragmatisch gelöst (OLG München, WM 2012, 573 ff.).

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