17.03.2015 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im vorliegenden Urteil des AG Menden (4 C 286/13, 05.02.2014) wurde der Räumungsklage einer Vermieterin stattgegeben. Die beklagte Mieterin hatte sage und schreibe 80 (!) Kanarienvögel und Zebrafinken in ihrer 51m² großen Wohnung gehalten. Diese hatten allerdings immerhin ein eigenes Zimmer erhalten, in dem sie nisten und sich vermehren konnten – ordentlich von der restlichen Wohnung getrennt durch eine Maschendrahttür. So waren die Piepmätze auch vor der zusätzlich vorhandenen Katze geschützt, die in der Wohnung lebte. Ordnung muss schließlich sein.
Allerdings war das auch die einzige Ordnung, die im Verhalten der Mieterin festgestellt wurde. Denn das Einrichten ihrer Vogelzucht zog diverse eher unordentliche Konsequenzen nach sich. Beispielsweise einen gewissen Platzmangel innerhalb der Wohnung, sodass die Beklagte einen Schuhschrank, weitere Gegenstände und Müll im Treppenhaus zwischenparkte. Bei einer Wohnungsbesichtigung zeigte sich innerhalb der Räume ein ähnlich verwahrlostes Bild. Dazu gesellten sich Vogellärm und Gestank – wir erinnern uns an das Kleinvieh ...
Sie können sich leicht vorstellen, dass diese Zustände zumindest alle anderen außer der Beklagten als störend empfanden. Andere Mieter beschwerten sich und die Vermieterin mahnte die Vogelzüchterin mehrfach ab. Da es allerdings zu keinen nennenswerten Konsequenzen kam (wenngleich die Beklagte in der Verhandlung behauptete, inzwischen nur noch 30 Vögel in ihrer Wohnung zu beherbergen), kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Leider kann ein Gericht (bzw. ein/e Richter/in) sich nicht einfach hinstellen und ein Urteil mit "pass mal auf, 80 Vögel sind einfach zu viel!" begründen. Deshalb wurde ganz ordnungsgemäß dargelegt, dass unter den gegebenen Umständen gleich mehrere wichtige Gründe vorlägen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigten. So wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Haltung von Kleintieren wie Vögeln zwar nicht erlaubspflichtig, gleichzeitig aber die Grenze des zulässigen Mietgebrauchs zu beachten ist.
Besagter zulässiger Mietgebrauch wurde durch die Einrichtung des Vogelzimmers deutlich überschritten, weil das Zimmer so dem Wohngebrauch vollständig entzogen wurde. Dazu war die ordnungsgemäße Belüftung, Reinigung oder Beheizung des Zimmers nicht mehr möglich, wodurch Mietsache und Sorgfaltspflicht der Mieterin erheblich verletzt wurden. Schließlich stellte das Veterinäramt fest, dass das Vogelzimmer aufgrund der Tierhaltung unbewohnbar und nicht mehr erfolgreich zu reinigen und zu desinfizieren sei.
Auch die Küche war übrigens zweckentfremdet worden – gekocht wurde dort schon länger nicht mehr. Dafür lebte hier friedlich und frei herumlaufend ein Kaninchen.
Alles in allem befand das Gericht deshalb die außerordentliche fristlose Kündigung für absolut gerechtfertigt, auch ohne vorhergehende Abmahnung.
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