04.06.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Einen Überblick über die arbeitsrechtlich relevanten Regelungen im Corona-Steuerhilfegesetz gibt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott.
Der Bundestag hat das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewälti-gung der Corona-Krise“ (Corona-Steuerhilfegesetz) am 28.05.2020 angenommen. Das Gesetz war bereits am 27.05.2020 im Bundestag beraten und zur weiteren Diskussion im Finanzausschuss noch am 27.05.2020 beraten worden (19/19601) und mit den dort angeregten Änderungen angenommen worden.
Die Behandlung im Bundesrat steht noch aus; eine Verabschiedung dort auf der nächsten Sitzung am 05.06.2020 (990. Sitzung) gilt aber als sicher.
In arbeitsrechtlicher Sicht enthält das Gesetz drei Regelungen, die für Unternehmen von Interesse sind:
Kurzarbeitergeld wird bisher in der Höhe von 60% bzw. – mit Kind – von 67% des bisherigen Nettoentgeltverdiensts, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze geleistet. Eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds ist zwar durch das Sozialschutz-Paket‑2 zwar erst am 14.05.2020 durch den Bundestag verabschiedet worden (§ 421 c SGB III). Dies betrifft jedoch nur Arbeitnehmer, die mindestens zur Hälfte Kurzarbeit leisten und gilt erst stufenweise ab dem 4. Monat Kurzarbeit (Erhöhung dann auf 70 bzw. 77%) sowie ab dem 7. Monat Kurzarbeit (Erhöhung dann auf 80 bzw. 87%).
Diese arbeitgeberseitigen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden nunmehr in Höhe von bis zu bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt (§ 106 SGB III) steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG n.F.). Voraussetzung ist, dass die Zahlungen nach dem 29.02.2020 beginnen und nicht für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2020 geleistet werden.
Fuhlrott dazu: „Viele Arbeitgeber leisten dazu bereits jetzt Aufstockungsbeträge, damit der Lohnausfall der betroffenen Arbeitnehmer gering bleibt. Dies sollte honoriert werden. Die weiteren Erleichterungen sind daher absolut sinnvoll. Sie stehen im Einklang mit der privilegierten Behandlung der arbeitgeberseitigen Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit.“
Der Bundestag hatte erst mit Gesetz vom 27.03.2020 (Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BGBl. 2020 Teil I Nr. 14, S. 587) einen neuen Entschädigungsanspruch in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt. Nach der als § 56 Abs. 1 a IfSG bezeichneten Regelung können Arbeitnehmer, die aufgrund Schul- oder Kita-Schließungen zuhause ihre Kinder betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, eine Entschädigung verlangen.
Diese war bislang auf eine Zahlungshöchstdauer von sechs Wochen begrenzt und wurde in Höhe von 67% des dem betroffenen Arbeitnehmer entstandenen Netto-Verdienstausfalls gezahlt, wobei die Zahlung auf maximal 2.016 Euro/Monat begrenzt war (§ 67 Abs. 2 S. 3 IfSG).
Weitere Voraussetzungen waren:
Durch die Neuregelung wird diese Zahlung nunmehr für Alleinerziehende bis zur Dauer von 20 Wochen geleistet, bei gemeinsamer Erziehung des Kindes bis zur Dauer von 10 Wochen (§ 56 Abs. 2 S. 4 IfSG). Neu ist weiterhin ebenfalls, dass die Entschädigung – neben Zeiten von Schulferien – auch dann nicht gezahlt wird, wenn aufgrund von Betriebsferien der Arbeitnehmer ebenfalls selbst für die Betreuung sorgen müsste (§ 56 Abs. 1 a S. 3 IfSG n.F.). Die Begrenzung auf EUR 2.016,- / Monat bleibt indes bestehen.
Fuhlrott dazu: „Die Verlängerung der Bezugsdauer ist absolut notwendig gewesen. Schulen und Kindertagesstätten haben weiterhin nur eingeschränkt geöffnet. Viele Eltern müssen daher weiterhin kleine Kinder zuhause betreuen. Arbeitnehmer, die nicht vom HomeOffice aus arbeiten können, erhalten in dieser Zeit keine Lohn vom Arbeitgeber. Sie müssen daher an einer Lohnentschädigungsleistung teilhaben können.“
Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 (Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen, Geschäftszeichen: IV C 5 — S 2342/20/10009 :001) sind arbeitgeberseitige Sonderzahlungen neben dem regulären Lohn bis zur Höhe von insgesamt EUR 1.500,- im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 als steuerfrei zu behandeln.
Diese bestehende Regelung auf Erlasswege wird nunmehr in § 3 Nr. 11a EStG n.F. auch gesetzlich abgesichert. Inhaltliche Änderungen im Vergleich zum bislang bereits geltenden Erlass sind damit nicht verbunden.
„Die klarstellende Regelung als Gesetz ist begrüßenswert und schafft für Unternehmen weitere Rechtssicherheit“, so Fuhlrott zu der Neuregelung.
Bild: Sergey Nivens (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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