19.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..
Steuerpflichtige müssen allerdings einige Einschränkungen beachten. Die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln sind weiterhin nicht abzugsfähig. Darüber hinaus darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst versuchen, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend macht. Zudem muss er sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen.
Elke Knühmann, Steuerberaterin und Vizepräsidentin des Verbandes, empfiehlt, die Kosten für die Sanierung von Asbestdächern, die Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, Echtem Hausschwamm, unzumutbaren Geruchsbelästigungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.
Beachtet werden sollte, dass die zumutbare (Eigen-)Belastung überschritten werden muss. Die richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Daher sollten die außergewöhnlichen Belastungen möglichst in einem Jahr gesammelt werden.
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