11.05.2012 — Benjamin Thomas. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, die Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen. Schriftliche Notizen waren hierbei schon immer erlaubt. Doch mit der allgemein fortschreitenden Digitalisierung und Technisierung kommen für die gleiche Aufgabe auch andere Medien in Frage als der altmodische Bleistift. Gerade digitale Fotografien oder auch klassische Kopien erleichtern als beliebte technische Hilfsmittel dem Mieter das Aneignen der für ihn wissenswerten Informationen.
Solange dabei nicht die Gefahr besteht, die Belege zu beschädigen, darf er die angesprochenen technischen Geräte nutzen. Das bekräftigte das Amtsgericht München ausdrücklich (Urteil vom 21.09.2009, AZ 412 C 34593/08).
Konkret ging es um einen Fall einer Mieterin, die mit ihrer Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2004 nicht einverstanden war. Sie verlangte Einsicht in die Belege, die ihr der Vermieter auch zusprach. Zum Treffen brachte die Mieterin dann einen Bekannten mit, der ihr die Belege vollständig abfotografieren sollte. Dem widersprach der Vermieter nun und es kam zur Klage.
Das Amtsgericht München gab der Mieterin schließlich Recht. Die Art, wie sie die Informationen dokumentiert, ist einzig ihr überlassen. Handschriftliche Notizen sind dabei genauso erlaubt, wie das Abfotografieren oder Kopieren. Eingeschränkt werden kann diese Recht nur durch Maßnahmen, die zu einer Beschädigung der Belege führen könnten. Der Forderung des Vermieters, eine jeweilige Begründung für das Abfotografieren einzelner Belege anzuführen, erteilte das Gericht ebenfalls eine Absage.
Das Amtsgericht München folgt damit einem ähnlich lautenden Urteil des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, 1. Zivilsenat, AZ 1 W 114/10), in dem es um die Dokumentation von Einträgen im Grundbuch ging.
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