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Bis 31. März 2021: Registrierkassen anpassen!

09.03.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: IHK Potsdam.

Um sicherzustellen, dass Kassendaten nicht nachträglich verändert werden, sollen elektronische Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Am 31. März 2021 läuft die Frist zur Aufrüstung der Kassen ab.

Nach dem sog. Kassengesetz sind Unternehmen seit Januar 2020 verpflichtet, ihre elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Da es bei der Erarbeitung der entsprechenden technischen Sicherheitsstandards zu Verzögerungen kam und entsprechende Sicherheitsmodule nicht rechtzeitig am Markt verfügbar waren, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 getroffen. Daraufhin haben alle Bundesländer bis auf Bremen eine weitere Nichtbeanstandungsregelung bis 31.03.2021 beschlossen. Trotz der verlängerten Frist ist zu befürchten, dass bis zu deren Ablauf keine zertifizierte Cloud-TSE-Lösungen zur Verfügung stehen werden.

Unternehmen müssen jetzt handeln

Unternehmen, die ihre Kassen(systeme) mit einer Cloud-TSE absichern wollen, sollten umgehend Kontakt mit ihrem Cloud-TSE-Hersteller aufnehmen und die konkreten Details bzw. einen Zeitrahmen für die Implementierung abklären.

Um zu vermeiden, dass die Kassen ohne eine TSE-Absicherung nach dem 31. März 2021 nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sollten Unternehmen einen Antrag auf Fristverlängerung gem. § 148 AO beim Finanzamt stellen. Hierfür hat der DIHK eine „Praxishilfe für Unternehmen“ mit weiteren Erläuterungen und Musterformulierungen erarbeitet.

  • Da eine Fristverlängerung eine besondere Härte im konkreten Einzelfall voraussetzt, ist eine individuelle Sachverhaltsbeschreibung erforderlich, wobei die besonderen Umstände im Unternehmen detailliert beschrieben werden müssen.
  • Unternehmen, die angesichts der bestehenden Probleme mit der Cloud-TSE auf eine Hardware-basierte TSE-Lösung ausweichen wollen, sollten zuvor die festgelegten Vertragsbedingungen mit dem Cloud-TSE-Hersteller abklären und ggf. Rücktrittsklauseln, Schadensersatz-/Ausfallzahlungen etc. prüfen. Zugleich sollte ein Antrag nach § 148 AO beim Finanzamt gestellt werden, um rückwirkend den Zeitraum zwischen Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung und der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen Hardware-TSE abzusichern.

Hinweis

Unternehmen, die ihre elektronische Registrierkassen nach dem 26. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, welche bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen diese Kassen ausnahmsweise ohne die TSE bis zum 31. Dezember 2022 weiterverwenden.

Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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