20.12.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Mieterbund.
„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist nachvollziehbar und so auch von uns erwartet worden“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil der Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 49/16). „Ein Vermieter kann von seinem Mieter keinen Schadensersatz verlangen, wenn im Rahmen eines Polizeieinsatzes Wohnungsschäden entstanden sind.“
Bei einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei wurde die Eingangstür der Wohnung beschädigt. Für die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 1.570,92 Euro forderte der Vermieter von seinem Mieter Schadensersatz.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellte. Auch wenn bei der Wohnungsdurchsuchung 26 Gramm Marihuana gefunden wurden und der Mieter wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, haftet er nicht für Wohnungsschäden, die durch den Polizeieinsatz verursacht wurden. Zwischen der festgestellten Pflichtverletzung des Mieters – dem Besitz von Marihuana – und dem bei der Durchsuchung entstandenen Schaden – der kaputten Wohnungstür – gebe es keinen Kausalzusammenhang.
Siebenkotten: „Der Vermieter muss sich an seine Gebäudeversicherung halten oder versuchen, seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Polizei durchzusetzen, das heißt gegenüber dem Land als Träger der Polizei.“
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?