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Berechtigtes Misstrauen? Erstattete Detektivkosten für den Arbeitgeber

28.04.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Auch das gibt es leider in der täglichen Arbeitspraxis: Mitarbeiter, die krankfeiern, in Wahrheit aber arbeitsfähig sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neueren Entscheidung (Az.: 8 AZR 1026/12) bestätigt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich von einem überführten und danach gekündigten Mitarbeiter Erstattung aufgewendeter Detektivkosten verlangen kann.

Der Fall betraf einen Busfahrer, der sich diverse Male krankgemeldet und die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse verweigert hatte. Der Arbeitgeber schaltete daraufhin eine Detektei ein, die ermittelte, dass der Mitarbeiter während der Krankenzeit seiner Frau in einem von ihr geführten Bistro aushalf.

Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Der Verdacht, der Arbeitnehmer könnte eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann außerdem einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden.

Die Verdachtsmomente und die Verfehlungen, deren der Arbeitnehmer verdächtigt wird, müssen allerdings so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hierzu zählen etwa Veruntreuungen, Diebstahl oder Betrug bei der Spesenabrechnung.

Im konkreten Fall verwies das BAG den Fall zurück an die Vorinstanz. Diese muss noch aufklären, ob die eingesetzten Detektive zumindest Verdachtsmomente ermittelt haben, die den Schluss auf eine Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit begründen. Denn das genesungswidrige Verhalten des Arbeitnehmers allein reicht nicht für eine Kündigung. Hier müsste zuvor eine Abmahnung erfolgen.

"Bislang haben die Detektive nur herausgefunden, dass der krankgeschriebene Mitarbeiter seiner Frau im Bistro ausgeholfen hat. War er tatsächlich krank, wäre das zwar ein vertragswidriges Verhalten, weil die Nebentätigkeit den Genesungserfolg verzögern kann. Eine fristlose Kündigung wäre aber nur haltbar, wenn der Mitarbeiter seine Krankheit vorgetäuscht hätte. Das wäre dann zumindest ein Betrugsversuch", erläutert die Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart aus Grevenbroich, die BAG-Entscheidung.

Bundesarbeitsgericht (BAG) Entscheidung (Az.: 8 AZR 1026/12)


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