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Beratung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

31.05.2010  — none .  Quelle: none.

Gemäß § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern bei Betriebsänderungen zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, ohne dass hierzu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG bedarf.

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Grund der Regelung ist nach der Gesetzesbegründung, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte bei den oft hoch komplizierten Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen in der Regel nicht ohne fremden Sachverstand wirksam ausüben kann. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einer veröffentlichten Entscheidung noch einmal bestätigt:
"Die Hinzuziehung eines Beraters (Rechtsanwalt im LAG Urteil) im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung nach § 111 Satz 2 BetrVG bedarf keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber muss die Kosten für die Hinzuziehung eines Beraters nur dann tragen, wenn dies erforderlich war, woran bei der Hinzuziehung eines Beraters zu Interessenausgleichsverhandlungen kein Zweifel besteht."
Zu beachten ist hierbei, dass die Beauftragung des Beraters gemäß der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes auf die Begleitung des Betriebsrates zum Interessenausgleichsverfahren beschränkt ist. Für die Sozialplanverhandlung muss ein Berater gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt werden. Dies bedeutet gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG, dass eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden muss. Auch hier wird in der Regel das Arbeitsgericht entscheiden, dass bei der Verhandlung von Sozialplänen eine Beratung durch Sachverständige erforderlich ist.

Der Berater des Betriebsrates gemäß § 111 Satz 2 BetrVG hat Anspruch auf eine Vergütung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sollte ein Stundenhonorar vereinbart werden, so ist dazu eine nähere Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erforderlich.

Der Betriebsrat kann in eigener Verantwortung per Beschluss darüber entscheiden, wen er als Berater hinzuziehen will. Hierbei kommen als Berater alle Personen in Betracht, die den Sachverstand des Betriebsrats ergänzen können, z. B. rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte oder externe technische Sachverständige oder Sachverständige für wirtschaftliche Fragestellungen. Der Berater soll den Betriebsrat bei der Ausübung seiner Informations- und Beratungsrechte nach § 111 BetrVG unterstützen. Dazu gehört die Anforderung und Auswertung von Informationen sowie die sachkundige Unterstützung bei Beratungen, Vorgesprächen und Verhandlungen mit dem Unternehmer.

Urteil: Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. Kammer, 18.11.2009 Az.: 9 TaBV 39/09

Welche Erfahrungen haben Sie als Betriebsräte zum Thema "Beratung" bei Betriebsänderungen gemacht? Auf Ihre Meinungen und Erfahrungsberichte sind wir gespannt - schreiben Sie uns an newsletter@betriebsratspezial.de.

Quelle: Torsten Lemke, Rechtsanwalt, BLC Business & Law Consulting GmbH, ALC Anwaltskanzlei Lemke, Hamburg

PS: Praxis-Informationen für den Betriebsrat und die Arbeitnehmervertretung »

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