03.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hanno Musielack.
In seiner Entscheidung vom 02.12.11 stellte der BGH noch einmal klar, dass für die Nachzahlung aus einer Abrechnung, hier der Abrechnungsspitze, derjenige haftet, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung der Abrechnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Dies gelte auch dann, wenn, wie im zu entscheidenden Fall, der neue Eigentümer ausdrücklich anwies, die Abrechnung noch dem Alteigentümer zu schicken, da die Nachzahlungen dessen Eigentümerzeit beträfen. Der BGH sah in dieser Handhabung lediglich eine Erleichterung für den Erwerber, intern mit dem Voreigentümer abzurechnen.
Der BGH hält an seiner Rechtsprechung zur Abrechnungsspitzenhaftung ausdrücklich fest. Den Verwaltern, die auf häufigen Wunsch von Eigentümer und entsprechend den Vorgaben in ihren Abrechnungsprogrammen, Stichtage einbauen und auf vermeintlichen Wunsch einzelner Eigentümerkreise eine Abrechnung in eine Voreigentümer- u. Erwerberabrechnung aufsplitten sei angeraten, dies als unverbindliche Dienstleistung zu betrachten und unabhängig von einem Veräußerungsfall eine Gesamtjahresabrechnung wohnungsbezogen zu erstellen und sie demjenigen zuzuleiten, der zum Zeitpunkt des Beschlusses als neuer Eigentümer letztlich haftet.
Quelle: Hanno Musielack
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