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Begrenzte Verlustverrechnung auf dem Prüfstand

27.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ManagerGate.

Gericht hält Versagung der Verlustverrechnung bei einer Gesellschaft für verfassungswidrig. Betroffene Kapitalgesellschaften können auf eine günstigere Lösung hoffen.

Das Finanzgericht Hamburg hat am 25. Mai 2011 einen umfangreichen Beschluss veröffentlicht, der einen Gesetzespassus des Körperschaftsteuergesetzes auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand bringt. Die Richter halten nämlich die Vorschrift des § 8 c Körperschaftsteuergesetz für verfassungswidrig. In diesem Musterprozess geht es um Fragen, dessen Antworten insbesondere von der Fachöffentlichkeit mit Spannung verfolgt werden. In der Praxis würden insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) von einem positiven Verfahrensausgang profitieren, weil sie ihre Verluste dann steuerlich besser absetzen könnten. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hamburg aus aktuellem Anlass hin.

„Diese umstrittene Spezialvorschrift regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen bzw. Anteilen an Gesellschaften, bei denen Verluste entstanden sind“, erläutert Steuerberater Klaus Krink von Ebner Stolz Mönning Bachem. Diese Verluste können grundsätzlich steuerlich auf zukünftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden. Weil es für einen Erwerber interessant sein kann, solche Verlustvorträge zu übernehmen, um sie mit seinen eigenen Gewinnen zu verrechnen, wittert der Gesetzgeber hinter der Anteilsveräußerung von Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, was allgemein unter dem Begriff des so genannten "Mantelkaufs" geläufig ist. In der nun beanstandeten Vorschrift bestimmt der Fiskus seit dem Jahr 2008, dass die Verlustübernahme vermindert bzw. sogar ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25 bzw. mehr als 50 Prozent der Anteile veräußert werden.

Dabei ist der Gesetzgeber über das Ziel hinausgeschossen, meint zumindest das Finanzgericht Hamburg. Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet werden könnten. Weil aber einer der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil von 48 Prozent entfallenden Verluste laut Gesetz verloren. Das hatte dann die Folge, dass die Gesellschaft nun Steuerbescheide mit Festsetzungen über zusammen rund 100.000 Euro erhielt.

„Die Richter aus Hamburg sind der Auffassung, dass die gesetzlich vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt“, weiß Krink. Da jedoch die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu erklären, allein dem Bundesverfassungsgericht zusteht, hat das Finanzgericht Hamburg jetzt mit Beschluss vom 4. April 2011 (Aktenzeichen 2 K 33/10) den Richtern in Karlsruhe die Prüfung dieser einschränkenden Regelung zur Entscheidung vorgelegt.

„Aufgrund der Vorlage des Streitthemas beim Bundesverfassungsgericht können betroffene Kapitalgesellschaften ihre eigenen Steuerbescheide offen halten, indem sie ihre Einsprüche unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgerichts bis zur endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe ruhen lassen“, betont der Experte. Bei positivem Ausgang würde es dann durch die verbesserte oder sogar vollständige Ausnutzung der vorhandenen Verluste bei den betroffenen Gesellschaften zu einer kräftigen Steuerrückzahlung kommen. Sollte die Regelung hingegen verfassungsgemäß sein, bleibt alles beim Alten.

Quelle: Klaus Krink, Ebner Stolz Mönning Bachem
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