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Bauträgerpleite: Verluste nicht steuerlich absetzbar

27.05.2010  — none .  Quelle: none.

Urteil: Geht während des Hausbaus der Bauträger pleite, kann der Bauherr seinen daraus entstandenen Verlust nicht von der Steuer absetzen.

Geht beim Eigenheimbau unerwartet der Bauträger pleite, so kann der Bauherr seine Verluste nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 1029/09).

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Im verhandelten Fall leisteten Bauherren 44.000 Euro Vorkasse für ein Haus, das 220.000 Euro kosten sollte. Noch bevor mit dem Bau begonnen wurde, meldete der Bauträger Insolvenz an - das gezahlte Geld war für den Bauherrn verloren. Kurze Zeit später beauftragte er einen anderen Bauträger mit der Errichtung des Hauses, der jedoch 13.000 Euro mehr für seine Leistungen verlangte.

Um seinen Verlust zumindest etwas zu begrenzen, wollte der Bauherr die durch die Bauträgerpleite entstandenen Zusatzkosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Weil das Finanzamt diesem Wunsch nicht nachkam, landete der Fall vor Gericht. Das entschied zuungunsten des Bauherrn: Dass ein Rechtsgeschäft wegen einer Insolvenz verlustreich scheitern kann, ist nach Auffassung des Gerichts nicht außergewöhnlich, sondern liegt in der Natur der Sache. Der Verlust sei auch nicht zwangsläufig gewesen, denn der Bauherr sei nicht gezwungen gewesen, ein Haus zu bauen. Eine Zwangsläufigkeit sei aber Voraussetzung, dass Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können.

Um Verluste durch Bauträgerpleiten zu vermeiden, muss im Vertrag immer ein Zahlungsplan gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung vereinbart werden. So wird vermieden, dass der Bauherr mit hohen Beträgen in Vorkasse treten muss und im Falle einer Insolvenz sein Geld nicht mehr zurückerhält.

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Quelle: Immowelt AG
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