23.07.2013 — Benjamin Thomas. Quelle: Redaktion HGV aktuell.
Ja, entschieden deutsche Richter. In einem Urteil des Amtsgerichtes Brühl (AZ 21 C 307/00) vom 31.10.2000 wurde ein Vermieter zum Wechsel der alten Klobrille verurteilt. Im Streit ging es natürlich nicht um die Klobrille allein: Insgesamt standen Forderungen in Höhe von 7000 DM im Raum. Der Vermieter forderte Schadensersatz für verschiedene Verstöße gegen mietvertragliche Vereinbarungen (keine durchgeführten Schönheitsreparaturen nach Auszug, damit verbundene spätere Neuvermietung etc.). Unter anderem führte er als Kostenpunkt die Klobrille an, die er mit 109 DM den alten Mietern in Rechnung stellen wollte. Doch das Gericht entschied anders: Bei einer neun Jahre alten Klobrille seien ein gewisser Verschleiß und Kratzer durchaus zu erwarten. Dies sei auch bei sachgemäßer Benutzung nicht vollständig zu vermeiden. So musste der Vermieter die Kosten für die neue Klobrille selbst übernehmen.
Ähnlich sah es in einem anderen Fall aus dem gleichen Jahr in Köln aus. Hier ging es nicht um die Brille, sondern um die Bürste. 95 DM veranschlagte der Vermieter, da die Klobürste beim Auszug der Mieter beschädigt war und ersetzt werden musste. Auch wenn es sich angesichts des Preises wohl um ein sehr exklusives Modell gehandelt haben muss, steht ihm jedoch kein Schadensersatz zu. Die Richter entschieden, dass nach mehrjähriger Benutzung kleine Beschädigungen hinzunehmen seien. Die Kosten für eine Neuanschaffung musste auch hier der Vermieter tragen (Amtsgericht Köln, Urteil 19. September 2000, AZ 209 C 202/0).
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