23.03.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE.
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Eigentlich sieht das Bundesurlaubsgesetz sogar vor, dass Urlaub bereits im laufenden Kalender gewährt und genommen werden muss. Lediglich wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, gewährt das Bundesurlaubsgesetz die zeitlich begrenzte Übertragung dieser Ansprüche in das Folgejahr. Am 31. März verfällt der Resturlaub dann aber endgültig. Arbeitnehmer sind daher gehalten, bis zu diesem Datum unbedingt einen entsprechenden Urlaubsantrag zu stellen.
Ablehnen darf der Arbeitgeber den Antrag lediglich, wenn seitens des Unternehmens dringende Gründe entgegenstehen. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer aber ein Schadenersatzanspruch zu.
Rechtsanwalt Schmidt warnt jedoch davor sich im Falle einer Ablehnung „selbst zu beurlauben“ oder schlimmer noch die Arbeitsunfähigkeit anzudrohen, wenn der Urlaub nicht gewährt werden sollte. Auch wenn das Bundesurlaubsgesetz von einem Anspruch auf (Mindest)Urlaub ausgeht (20 Werktagen bei einer Fünftagewoche/ 24 Werktage bei einer Sechstagewoche) und der vertragliche bzw. tarifliche Anspruch überwiegend darüber hinaus geht, muss der Urlaub vom Arbeitgeber gewährt werden!
Sollten dringende betriebliche Gründe oder aber Belange anderer Arbeitnehmer vorrangig sein, kann der Arbeitgeber den Antrag auch rechtmäßig verweigern. Eine Selbstbeurlaubung kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung und einem Schadenersatzanspruch des Arbeitsgebers gegen den Arbeitnehmer führen, die Androhung der Arbeitsunfähigkeit bei Nichtgewährung sogar zu einer außerordentlichen Kündigung.
Auch bei einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit, die über den 31.3. des Folgejahres hinausgeht, dürfen lediglich die über den Mindesturlaub hinaus gewährten Urlaubstage verfallen, so eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahre 2009.
Viele Unternehmen bedienen sich daher eines (legalen) Tricks, in dem sie in den Arbeitsverträgen gewährten Urlaub in gesetzlichen Mindesturlaub und freiwillig gewährten Urlaub unterteilen und regeln, dass der Arbeitnehmer zunächst seinen gesetzlichen Mindesturlaub nehmen muss, so dass der freiwillig erteilte Urlaub bei Erkrankungen über den 31.03. hinaus verfällt. In diesen Fällen kann auch ein über dem gesetzlichen Mindesturlaub gewährter Urlaub zum 31.12. bereits verfallen sein.
15 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verfallen Urlaubsansprüche dann aber endgültig und ersatzlos, wenn der Arbeitnehmer über den 31.3. langzeiterkrankt ist. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaub aus dem Jahre 2016 krankheitsbedingt bis zum 31.3.2017 nicht nehmen können, ihre Ansprüche spätestens bis zum 31.3.2018 geltend machen müssen.
Sollte dem Arbeitsverhältnis jedoch ein Tarifvertrag zugrunde liegen, sind auch abweichende Vereinbarungen bzgl. Übertragbarkeit und Verfall von Urlaubsansprüchen möglich. Diese Regelungen können auch eine kürzere Frist für den Verfall von übertragenem Urlaub vorsehen. Hier rät Rechtsanwalt Schmidt, im Zweifelsfall die Regelung prüfen zu lassen, um Gewissheit zu haben. So oder so sollte aber der Antrag gestellt werden: „Auf jeden Fall den Resturlaub überprüfen und schnellstmöglich einen Urlaubsantrag stellen. Auch wenn eine Gewährung im März nicht mehr möglich ist, werden die meisten Arbeitgeber sicherlich aus Kulanz den Urlaub im kommenden Monat genehmigen, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht.“
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