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Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (I)

07.09.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte

Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,

die nachfolgende Artikelserie zum BilMoG soll Ihnen im Rahmen der Erstanwendung des Bilanzrechtsmoderni­sierungsgesetzes (BilMoG) eine Hilfestellung bieten. Das IDW hat in der Stellungnahme RS HFA 28, die im November 2009 veröffentlicht wurde, Fragestellungen zu den Übergangsregelungen auf das neue HGB erörtert. Der Übergang auf das neue Recht erfolgt in der so genannten juristischen Sekunde, vom 31. De­zember 2009 auf den 1. Januar 2010. Daher müssen die Eröffnungsbilanzwerte auf den 1. Januar 2010 ermittelt werden.

Hierbei wird bewusst der Bilanzenzusammenhang durchbrochen: die Vorjahreswerte sind damit nicht mehr vergleichbar, im Anhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich nicht möglich ist. Eine Änderung der Vorjahreswerte hat nicht zu erfolgen.

Folgende Artikel sind für die nächsten Ausgaben Ihres Newsletters geplant:
  1. Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte

  2. Übergangserleichterungen

  3. Eröffnungsbilanz nach BilMoG

  4. Vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und Controlling

  5. Geschäfts- und Firmenwert

  6. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

  7. Umfang der Herstellungskosten HGB/Steuerrecht

  8. Bewertungseinheiten

  9. Anpassung von Abschreibungen

  10. Sonderposten mit Rücklageanteil

  11. Rückstellungen, Wegfall der Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs.2 HGB a.F.

  12. Pensionsrückstellungen und Ermittlung des Unterschiedsbetrags aus Vermögensverrechnung

  13. Latente Steuern (Ursachen, Berechnung und Ausweis)

  14. Anhangangaben

  15. Ausblick in die Konzernrechnungslegung

Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte

Das BilMoG wurde am 28. Mai 2009 verkündet und ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Die erstmalige Anwendung der neuen Vorschriften wird in Art. 66 EGHGB beschrieben. Der Art. 67 EGHGB enthält die Regelungen zu den Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechten und andere Erleichterungsvorschriften.

Die Regelung für die Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB sowie die Anhebung der Schwellenwerte nach §§ 267 und 293 HGB sind bereits auf Abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, Art. 66 EGHGB.

Vorschriften über Anhang, Lagebericht und Abschlussprüfung sind erstmals auf Abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, Art. 66 Abs. 2 S. 1 EGHGB.

Die Errichtung eines Prüfungsausschusses nach §§ 324, 340k Abs. 5 und nach 341k Abs. 4 HGB hat erstmals ab dem 1. Januar 2010 zu erfolgen, Art. 66 Abs. 4 Hs. 1 EGHGB.

Die weiteren Vorschriften sind erstmals auf Abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden – eine vollumfängliche frühere Anwendung war möglich, Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB.

Die umgekehrte Maßgeblichkeit ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BilMoG weggefallen. Gleichwohl sind die Vorschriften (sog. Handelsrechtliche Öffnungsklauseln der §§ 247 Abs. 3, 254 S. 1, 273, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2, 3 und 281 HGB a.F.) noch auf Abschlüsse der Geschäftsjahre anwendbar, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen, Art. 66 Abs. 5 EGHGB. Ein daraus resultierender Sonderposten mit Rücklageanteil sowie die rein steuerrechtlich begründeten Abschreibungen können (Wahlrecht!) beibehalten werden, Art. 67 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 EGHGB.

Kapitalgesellschaften können die genannten Regelungen letztmals in Geschäftsjahren ausüben, die vor dem 29. Mai 2009 begonnen haben. Hierbei ist zu beachten, dass Nicht-Kapitalgesellschaften in Geschäftsjahren, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, einen Sonderposten mit Rücklageanteil bzw. rein steuerrechtlich motivierte Abschreibungen über die Anwendung von §§ 247 Abs. 3 und 254 S. 1 HGB auch neu bilden bzw. vornehmen dürfen.


Wahlrechte zur Beibehaltung oder Fortführung einzelner Bilanzposten betreffen insbesondere:
  • Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB,

  • Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 HGB a.F.,

  • Sonderposten mit Rücklageanteil §§ 247 Abs. 3, 273 HGB a.F.,

  • Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 1 S. 2 HGB a.F.,

  • Vermögensgegenstände, die den niedrigeren Wertansatz durch Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 HGB a.F. beinhalten und

  • den Posten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 HGB a.F.

Wird von dem Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, so sind diese Posten aufzulösen. Die aus der Auflösung resultierenden Beträge sind in die Gewinnrücklagen einzustellen, jedoch sind beispielsweise Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 HGB nicht erfolgsneutral aufzulösen, wenn diese im letzten Jahr vor der Umstellung auf das BilMoG gebildet wurden. In diesem Fall kommt es bei der Auflösung zu einer erfolgswirksamen Erfassung.

Weitere Einzelheiten zum Übergang auf das neue Recht und deren Auswirkungen finden sich jeweils in den nachfolgenden Beiträgen. Teil 2 in der nächsten Ausgabe Ihres Newsletters befasst sich mit den Übergangserleichterungen.

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „ Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis


Quelle: Dirk J. Lamprecht
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