02.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Ist die private Nutzung des Accounts nicht von vorneherein verboten, ist es mit dem Einsichtsrecht des Arbeitgebers sehr schwierig. Bei einem Verbot der privaten Nutzung kann es der Arbeitgeber hingegen leichter haben, in die E-Mails einzusehen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg wurde nun entschieden, dass der Arbeitgeber dann auf E-Mails zugreifen kann, wenn er sich an die Regeln einer mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung hält und den Datenschutzbeauftragten mit involviert hatte.
Falls Sie auf den E-Mail-Account eines lange Zeit abwesenden Mitarbeiters zugreifen müssen, sollten Sie folgende Spielregeln beachten:
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