16.10.2012 — Hanno Musielack. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
Der Bundesgerichtshof befasste sich wieder einmal mit Fragestellung zu Nachzahlungsansprüchen.
Ein Eigentümer machte im Verfahren wegen rückständiger laufender Wohngelder geltend, diese seien verjährt. Die Gemeinschaft argumentierte, man habe durch die erst später beschlossene Jahresabrechnung die ursprünglichen monatlichen Wohngeldzahlungen erneuert.
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 01.06.12 (NZM 12, 562) klar, dass die Regelverjährungsfrist für Wohngeldvorschusszahlungen 3 Jahre beträgt und mit dem Ende des Jahres beginnt, in welchem die Vorschüsse fällig sind.
Eine Wohngeldschuld beispielhaft für den Monat September 2012 verjährt mit dem 31.12.2015. Daran ändert auch eine später beschlossene Jahresabrechnung nichts; der Bundesgerichtshof weist schon auf seine bisherige Auffassung, wonach die Jahresabrechnung den Wirtschaftsplan nicht noviert und die Jahresabrechnung auch keine daneben tretende eigenständige Grundlage für rückständige Wohngelder. Es verbleibt bei der Abrechnungsspitze.
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