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Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

29.11.2010  — none .  Quelle: none.

Im Falle von unberechtigten Abmahnungen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, diese aus der Personalakte entfernen und vernichten zu lassen. Wenn das Arbeitsverhältnis allerdings bereits beendet ist, dann lehnen die Arbeitsgerichte regelmäßig einen solchen Entfernungsanspruch ab.

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich gegen eine solche Abmahnung zu wehren. Er kann sich in einem späteren Kündigungsschutzverfahren dennoch auf die Unwirksamkeit der damaligen Abmahnung berufen. Ob ein Vorgehen gegen eine Abmahnung sinnvoll ist, sollte man im Einzelfall entscheiden.

Reagieren kann der Arbeitnehmer durch:
  • eine Gegendarstellung, die zur Personalakte zu nehmen ist (§ 83 Abs. 2 BetrVG);
  • eine Klage auf Entfernung der Abmahnung beim Arbeitsgericht;
  • oder durch einfache Hinnahme der Abmahnung. Hinweis: dies bedeutet nicht, dass man die Abmahnung für wirksam erachtet!

Moniert man nämlich die Abmahnung aus formalen Gründen oder auch inhaltlicher Art, dann weist man unter Umständen den Arbeitgeber nur darauf hin, wie er es das nächste Mal richtig macht. Da empfiehlt es sich vielleicht eher, zum gegebenen Zeitpunkt die Abmahnung und damit dann auch eine Kündigung zu Fall zu bringen. Letzten Endes jedoch sollte man im Einzelfall überlegen, ob und wie gegen eine Abmahnung vorgegangen werden sollte.

Quelle: Kanzlei Volker Lehmann
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