05.03.2018 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es ging um die Anzeige von weiteren Suchtreffern anderer Marken nach der Eingabe einer Marke. Auf der Klägerseite standen in dem einen Verfahren die Firma Ortlieb (wasserdichte Taschen und Behälter) und eine goFit Gesundheits GmbH aus Österreich (Matten und Fußreflexzonenmassage). GoFit gefiel es bereits nicht, dass die Amazon-Suchmaschine bei der Eingabe durch Autovervollständigung zu Ergebnissen, wie „goFit Gesundheitsmatte“ kam.
Amazon hatte sich damit verteidigt, dass die angezeigten Suchergebnisse nach Relevanz zusammengestellt werden. Dies geschehe durch einen Algorithmus, der vorangegangene Nutzerverhalten danach auswerte, welche Treffer für den Kunden am relevantesten seien. Die Beklagte benutze das Zeichen „Ortlieb“ darum nicht markenmäßig, sondern beantworte nur die Suchanfrage des Nutzers. Zudem liege keine Verwechslungsgefahr vor, da die Plattformnutzer abweichende Suchergebnisse erwarten, dies auch erkennen und mit Werbung rechnen würden.
Bei goFit sahen die Richter schon keine kennzeichenmäßige Verwendung durch Amazon. Es sei zunächst für den Kunden nicht zu erkennen, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammen. Der BGH befasste sich deshalb nicht weiter damit, ob goFit überhaupt ein Firmenkennzeichen nach dem Markenrecht sei.
Im Fall Ortlieb wurde das Verfahren zurück an das OLG München verwiesen. Die dortigen Richter sollen prüfen, ob für den durchschnittlichen Nutzer klar erkennbar gemacht werde, dass die weiteren Treffer Waren eines anderen Herstellers seien.
Der BGH scheint davon auszugehen, dass die weiteren Treffer bei Amazon hinreichend abgrenzbar zur gesuchten Marke sein könnten. Das wird dann vom OLG München wahrscheinlich abschließend entschieden.
Die Urteile haben insgesamt nicht nur für Marktplätze Auswirkungen. Jeder, der eine Suchmaschine in seinem Shop betreibt, muss sich dabei vor Markenverletzungen hüten. Schon dann, wenn der Suchende eine Marke eingibt, die der Shop nicht führt, muss im Suchergebnis klar erkennbar werden, dass kein Treffer erfolgte. Werden alternative Treffer angezeigt, muss hinreichend deutlich werden, dass es sich eben um Alternativ-Angebote handelt, die nichts mit der gesuchten Marke zu tun haben.
Dies könnte durch grafische Effekte und eine Formulierung wie „Ähnliche Treffer“ oder „Das könnte Ihnen auch gefallen“ erfolgen.
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