03.09.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 5. Juni 2024. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberaterin Nicole Berner aus Leipzig.
Altersfreizeit bedeutet eine Arbeitszeitverkürzung bei Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben. Dabei gibt es zum einen die Möglichkeit, die wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren oder zusätzlichen Urlaub zu nehmen. Auch eine Kombination aus beiden Modellen ist möglich.
Im Gegensatz zur Altersteilzeit ist die Altersfreizeit nicht in einem Gesetz geregelt, sondern beruht meist auf einer Betriebsvereinbarung oder auf Tarifverträgen. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zu bilden:
Bei schwebenden Geschäften liegt eine ungewisse Verbindlichkeit nur dann vor, wenn ein Erfüllungsrückstand besteht. Das bedeutet, dass der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet. Er hat also weniger geleistet, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte.
In dem Verfahren klagte eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer OHG. Den Arbeitnehmern der OHG stand zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu. Das galt, wenn sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten.
Für die Altersfreizeit bildete die Klägerin in der Steuerbilanz eine Rückstellung als Passivposten. Das Finanzamt akzeptierte das nicht, denn seiner Ansicht nach lag kein Erfüllungsrückstand seitens der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern vor. Die Beschäftigten hätten keine Mehrleistungen erbracht wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung.
Im Streitfall sah der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung als erfüllt an (BFH-Urteil vom 5. Juni 2024, IV R 22/22). So bestand eine Verbindlichkeit der OHG auf Gewährung von Altersfreizeit, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bereits das Merkmal der mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit erfüllt und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Anders als das Finanzamt sah der BFH die Verbindlichkeit als bereits wirtschaftlich verursacht an, da der Anspruch der Arbeitnehmer durch ihre Arbeitsleistung und die Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden und damit realisiert sei. Der BFH ließ eine Rückstellungsbildung also auch zu, wenn die Voraussetzungen im Tarifvertrag noch nicht vollständig erfüllt waren. „Wirtschaftlich gesehen soll Altersfreizeit die vergangenen Arbeitsleistungen abgelten. Sie ist also gegenseitig bedingt und lässt sich zeitlich zuordnen“, erklärt Steuerberaterin Nicole Berner.
Da die Gewährung der Altersfreizeit von der Betriebszugehörigkeit abhängig ist, handelt es sich bei ihr um ein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen während dieser Zeit sowie dafür, dass der Mitarbeitende nicht gekündigt hat. Die Arbeitnehmer haben folglich eine Vorleistung erbracht. Die OHG muss ihre Gegenleistung, also die Altersfreizeit, erst noch erbringen. Sie hat am Bilanzstichtag weniger geleistet als sie nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist. Sie befindet sich somit in einem Erfüllungsrückstand. Ist die Höhe des Erfüllungsrückstands sicher, muss der Arbeitgeber die Verbindlichkeit ausweisen. In diesem Fall ist die noch zu erfüllende Leistung der Höhe nach ungewiss und es ist eine Rückstellung zu bilden.
„Nicht viele Betriebe bilden Rückstellungen für Altersfreizeit. Aber auch Rückstellungen zum Beispiel für Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums sollten aus den aus dem BFH-Urteil hervorgehenden Gründen gebildet werden“, sagt Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig.
Bild: Andrea Piacquadio (Pexels, Pexels Lizenz)
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