10.12.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bekanntermaßen ist Verwaltung eine aufwendige Sache, und zwar für alle Beteiligten. Unabhängig vom Gegenstand, der verwaltet wird. Von Lebensmitteln bis hin zu Straßen wird alles fein säuberlich kategorisiert und unterliegt eigenen Bestimmungen, wie damit umzugehen sei.
Ein Beispiel aus Berlin: Wenn dort eine Straße der Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses zugeordnet wird, heißt das laut Straßenreinigungsgesetz, dass die Anlieger den fraglichen Weg vor ihrem Grundstück bis zur Mitte der Verkehrsfläche reinigen müssen.
Da vor dem Gesetz alle gleich sind, traf es dementsprechend auch die 95-jährige Antragstellerin des vorliegenden Falles (VG 1 L 299.14).
Das Bezirksamt wollte sie zur Reinigung des Fußweges heranziehen. Dieser Pflicht widersprach die Eigentümerin. Drei Argumente führte sie ins Feld:
Das OVG Berlin-Brandenburg ließ allerdings keinen der drei Punkte gelten. Erstens zähle zur Reinigung nicht die Befreiung von Bewuchs, sondern lediglich die Entfernung von Müll, Laub und Schnee (was offenbar durch den Bewuchs nicht verhindert würde).
Zweitens müsste gegen die Eintragung in Kategorie C gesondert vorgegangen werden, allerdings sei die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz. Und schließlich müsste sie drittens die Reinigung ja nicht selbst erledigen. Ihre Pflicht sei es nur, für die Reinigung zu sorgen – und auch mit 95 könne man damit noch Dritte beauftragen.
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