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Aktuelles zur Reisekostenreform zum 01.01.2014 (Teil 2)

08.10.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Reisekostenreform 2014 steht vor der Tür. Unser Steuerrechtsexperte Volker Hartmann stellt Ihnen die Veränderungen vor, die ab dem 1. Januar auf Sie zukommen. Zweiter und letzter Teil.

Aktuelles zur Reisekostenreform zum 01.01.2014 (Teil 1)

In ganz Deutschland sind die Arbeitgeber derzeit damit beschäftigt, sich auf die Reisekostenreform vorzubereiten. Im letzten Beitrag haben wir Sie darüber informiert, welche Auswirkungen der Ersatz des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte auf das Reisekostenrecht, die Dienstwagenbesteuerung und Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers hat. Darüber hinaus haben wir Ihnen mitgeteilt, dass die Festlegung, der ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich vom Arbeitgeber vorzunehmen ist.

Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte durch quantitative Aspekte

Wenn der Arbeitgeber von seinem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch macht oder wenn die Festlegung nicht eindeutig ist, kommen quantitative Aspekte zum Ansatz. Nach Maßgabe von § 9 Absatz 4 Satz 2 EStG liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer Morten Mondschein übt seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Home-Office und teilweise im Betrieb seines Arbeitgebers aus. In diesem Zusammenhang soll er nach Bedarf stundenweise in einer anderen betrieblichen Einrichtung tätig werden. Der Umfang der Tätigkeit an den verschiedenen Tätigkeitsstätten beläuft sich auf ca. 25 % und der Umfang der Tätigkeit im Home-Office auf 75 %.

Das Home-Office ist nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, da es sich bei einem Home-Office nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch an den anderen Tätigkeitsstätten hat er keine erste Tätigkeitsstätte, da er diese Tätigkeitsstätten nicht arbeitstäglich aufsucht und dort jeweils weniger als 1/3 seiner gesamten Arbeitszeit tätig wird.

Mondschein hat entsprechend keine erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebstätte sind nach Reisekostengrundsätzen zu bewerten. Bei der Gestellung eines Firmenwagens ist für diese Fahrten kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Ein pauschaler Fahrtkostenzuschuss ist steuerfrei, soweit der gesetzlich zulässige Höchstbetrag in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen km nicht überschritten wird.

Beispiel 2:

Die Arbeitnehmerin Laura Sternberg übt ihre berufliche Tätigkeit teilweise im Betrieb ihres Arbeitgebers und teilweise im Home-Office aus. Der Umfang der Tätigkeit im Betrieb beläuft sich auf 75 %, der Umfang der Tätigkeit im Home-Office auf ca. 25 %.

Laura Sternberg hat ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb ihres Arbeitgebers, da sie dort mit 75 % mehr als 2/3 ihrer gesamten Arbeitszeit tätig wird. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen.

Bei der Gestellung eines Firmenwagens ist für diese Fahrten ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Ein Fahrtkostenzuschuss ist steuerpflichtig. Soweit der gesetzlich zulässige Höchstbetrag in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungs-km nicht überschritten wird, kann der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe von § 40 EStG mit einem Steuersatz von 15% pauschal versteuern.

Vereinfachung bei Verpflegungsmehraufwendungen

Bei Verpflegungsmehraufwendungen gibt es ab 01.01.2014 eine Vereinfachung bei der Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten. In diesem Zusammenhang entfällt der bisherige Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro. Künftig gibt es entsprechend nur noch zwei Pauschbeträge.

Diese belaufen sich bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit und einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden auf 12 Euro. Dieser Betrag gilt auch bei An- und Abreisetagen bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung spielen Mindestabwesenheitszeiten aus Vereinfachungsgründen keine Rolle mehr.

Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, also einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden, beläuft sich der Pauschbetrag unverändert auf 24 Euro.

Neue Spielregeln bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers

Die lohnsteuerlichen Konsequenzen einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers werden wie in der Vergangenheit auch in 2014 für großes Kopfzerbrechen sorgen. Gegenwärtig ist vom Arbeitgeber ein lohnsteuerpflichtiger und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit bewirtet. Eine Kürzung der Verpflegungsmehraufwandspauschalen muss derzeit nicht erfolgen.

Künftig muss der Arbeitgeber bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers keinen separaten geldwerten Vorteil mehr erfassen, soweit der Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen könnte. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die gewährten Verpflegungsmehraufwandspauschalen um 20 % der maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag (im Inland 24 Euro) für ein Frühstück und um 40 % für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Die Kürzungsbeträge belaufen sich entsprechend auf 4,80 Euro für ein Frühstück bzw. 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen.

Die Kürzung muss der Arbeitgeber auch bei Teilnahme des Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder bei einem Arbeitsessen durchführen, wenn der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung stellt. Wenn die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, z.B. wenn der Arbeitnehmer von einem Geschäftsfreund des Arbeitgebers eingeladen wird, muss der Arbeitgeber keine Kürzung vornehmen.

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Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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