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08.08.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsches Institut für Bautechnik.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Windenergieanlagen (WEA). WEA und Teile von WEA, die nach der europäischen Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet sind, werden aus dem Geltungsbereich der Musterbauordnung ausgenommen (MBO § 1 – Anwendungsbereich).
Zudem enthält die neue Fassung Erleichterungen zur Schaffung neuen Wohnraums. So entfallen bestimmte Regelungen zu Abstandsflächen, zum Brandschutz und zu Stellflächen, wenn in Bestandsgebäuden zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, etwa durch Dachaufstockungen oder durch Umwandlung von z. B. Büroflächen (MBO § 30 – Brandwände, § 48 – Wohnungen, § 49 – Stellplätze).
Last but not least, sind die Bauaufsichtsbehörden nunmehr aufgefordert, vertretbare Abweichungen von den Bauordnungen im Regelfall zuzulassen. Insbesondere gilt dies für die Weiternutzung bestehender Gebäude, Energieeinsparungen und die Nutzung erneuerbarer Energien oder die Erprobung neuer Bau- und Wohnformen (MBO § 67 – Abweichungen). Hier ist aus einer Kann- eine Soll-Vorschrift geworden.
Musterbauordnung (MBO) 2002, geändert November 2023 (83 Seiten)
Fassung: November 2002 – zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 23./.24. November 2023
Bild: Sollange Brenis (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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