26.08.2015 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Auf der Autobahn fordern Rutschgefahr-Schilder den Fahrer zu verminderter Geschwindigkeit auf. Eine ähnliche Funktion haben die kleinen gelben Hütchen und Aufsteller, die sich im öffentlichen Raum beispielsweise auf frisch gewischten Flächen befinden. Zwar schreiben sie keine Begrenzung Ihres Fortbewegungsdranges vor, doch es gilt: Obacht!
Was aber, wenn die Nässe sich im Treppenhaus einer Wohnanlage befindet und dort jemand zu Fall kommt – ohne vorher gewarnt worden zu sein?
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Tipps & Tricks für die Praxis »Persönliches Pech, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (24 U 155/14). Konkret war ein 72-jähriger Mieter im Kellerflur der Wohnanlage gestürzt und hatte daraufhin den Vermieter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verklagt. Es sei frisch gewischt und deshalb extrem nass gewesen. Die Reinigungskraft hätte trocken nachwischen müssen.
Der Vermieter nahm die Putzkraft in Schutz. Es könne sich maximal Restfeuchtigkeit auf dem Boden befunden haben – und diese hätte der Kläger gleichermaßen mit Auge wie mit Nase (Putzmittelgeruch) feststellen und entsprechend vorsichtiger sein müssen.
Auf letzteren Punkt stellte auch das OLG ab, anstatt sich mit Vorschriften zum korrekten Ausführen einer Treppenhausreinigung aufzuhalten. Die Verkehrssicherungspflicht betreffe keine Gefahren, die zumutbar bei eigener Vorsicht zu bewältigen sind. Um eine solche handele es sich bei Feuchtigkeit im Treppenhaus. Diese könne dort schließlich aus allen möglichen Gründen, wie Regenwetter oder eben einer Reinigung, hineingelangen.
Dementsprechend seien dies Faktoren, mit denen der Durchgangsverkehr durchaus rechnen und auf die er sich einstellen könne, ohne extra darauf hingewiesen werden zu müssen.
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