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Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg - Verdeckte Gewinnausschüttung als Zuwendung

02.05.2011  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Praxisnah erläutert von Ihrem Steuer-Experten Udo Cremer.

1. Erhaltungsaufwendungen können Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

2. Eine solche Zuwendung kann auch in einer vGA zu Gunsten des Steuerpflichtigen liegen.

Die Klägerin schloss im Juni 1999 einen Mietvertrag über eine Altbauwohnung ab. Gegenstand der ab 1. Juli 1999 beginnenden mietvertraglichen Absprache war u.a., dass höchstens 50 v.H. der Wohnfläche gewerblich genutzt werden durften. Die Klägerin beabsichtigte, die Wohnung an die L-GmbH, deren (Mit-)Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war, zur (teil-)gewerblichen Nutzung weiterzuvermieten. In den Streitjahren 1999 und 2000 ließ die L-GmbH in der Wohnung umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen. Die hierfür von Fremdfirmen in Rechnung gestellten Kosten wurden von der L-GmbH, die auch als Rechnungsempfängerin ausgewiesen war, alleine getragen und als betrieblicher Aufwand verbucht. In der Folgezeit mietete die L-GmbH jedoch anderweitige, für sie günstiger gelegene betriebliche Räumlichkeiten an, so dass für die Nutzung der Altbauwohnung kein betriebliches Bedürfnis mehr bestand. Daher wurde die Altbauwohnung nach vollständiger Renovierung durch Untermietvertrag vom Januar 2001 seitens der Klägerin und der L-GmbH an Dritte weitervermietet. Ab 2002 wurden aus der Untervermietung Einnahmenüberschüsse erzielt.

Im Zuge einer bei der L-GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die von der L-GmbH getragenen Renovierungskosten seien in Höhe von 50 v.H. des Gesamtaufwands als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Klägerin anzusehen. Das für die Veranlagung der L-GmbH zuständige Finanzamt erließ dementsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die L-GmbH, in denen die hälftigen Renovierungskosten als vGA berücksichtigt wurden; diese Bescheide sind bestandskräftig.

Das FA berücksichtigte die vGA bei den geänderten Einkommensteuerbescheiden der Klägerin für die Streitjahre als Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Demgegenüber lehnte es das FA ab, im Gegenzug bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe der hälftigen Renovierungsaufwendungen (für 1999: 27.895 DM; für 2000: 3.780 DM) zu berücksichtigen. Der gegen die Änderungsbescheide erhobene Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Berücksichtigung der hälftigen Renovierungsaufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiter. Mit BFH-Urteil vom 28.9.2010, IX R 42/09 ist die Revision begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Fallen diese schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht. Ein dahin gehender Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, durch den Erwerb eines Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, endgültig gefasst und noch nicht wieder aufgegeben hat. Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

Die im Streitfall der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht streitigen hälftigen Renovierungskosten stehen mit der von der Klägerin verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang. Die Aufwendungen bilden damit Werbungskosten der Klägerin, auch wenn die L-GmbH im Interesse der Klägerin mit den Handwerkern Verträge abschloss und die auf sie lautenden Rechnungen bezahlte.

Quelle: Udo Cremer

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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