06.08.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat dafür normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Also jeweils sieben Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Während der Corona-Pandemie wurden aber mit dem „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ verlängerte Abgabefristen für die Steuerjahre 2020 bis 2023 beschlossen. Dadurch bleibt auch in diesem Jahr noch etwas mehr Zeit: Offizieller Stichtag für die Steuerklärung 2023 ist der 31. August 2024. Da es sich dabei aber um einen Samstag handelt, verschiebt sich der Stichtag auf den darauffolgenden Montag, also den 2. September 2024.
Wichtig: Wer die Einkommensteuererklärung von Profis wie Steuerberater/innen oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat automatisch länger Zeit: für die Steuererklärung 2023 bis zum 31. Mai 2025 beziehungsweise bis zum 2. Juni, da der 31. Mai ein Samstag ist.
Die genannten Fristen gelten für sogenannte Pflichtveranlagungen. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann dies aber freiwillig tun. Für eine solche Antragsveranlagung hat man vier Jahre Zeit. Das heißt: In diesem Jahr kann sogar noch die Steuererklärung für 2020 abgegeben werden, und zwar bis zum 31. Dezember 2024. Und häufig können gerade die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen. „Wir bei der VLH empfehlen vor allem Erwerbstätigen, generell eine Steuererklärung abzugeben“, betont VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft.
Wer eine Steuererklärung abgeben muss und die Frist dafür verpasst, kann zur Kasse gebeten werden. Denn das Finanzamt darf dann einen Verspätungszuschlag verlangen. Und 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres muss es sogar einen erheben. Dieser beläuft sich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig werden. Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer verlängerten Abgabefrist kann das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss voraussichtlich 300 Euro Steuern nachzahlen. Er gibt seine Steuererklärung drei Monate nach dem Stichtag ab, und das zuständige Finanzamt setzt einen Verspätungszuschlag fest. 0,25 Prozent von 300 Euro sind zwar nur 75 Cent, da der Zuschlag aber mindestens 25 Euro pro Monat beträgt, muss der Arbeitnehmer 75 Euro Verspätungszuschlag berappen – also insgesamt 375 Euro inklusive der Steuernachzahlung.
Im Jahr 2019 wurden strengere Regeln für Fristverlängerungen eingeführt. Seitdem ist es deutlich schwieriger geworden, vom Finanzamt einen zeitlichen Aufschub zu erhalten. Grundsätzlich gilt: Eine Fristverlängerung ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, wenn der oder die Steuerpflichtige die Abgabe ohne eigenes Verschulden versäumt. Das können zum Beispiel eine schwere Krankheit oder auch familiäre Gründe sein.
Wichtig: Wer das Finanzamt um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung bitten möchte, sollte dies in schriftlicher Form tun. Und dabei nachvollziehbar erläutern, warum die Fristverlängerung erforderlich ist. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung auch rückwirkend gewährt werden.
Um Fahrtkosten für den Arbeitsweg und/oder die Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend zu machen, müssen in der Steuererklärung die Arbeitstage für das jeweilige Jahr eingetragen werden. Dafür werden von 365 Tagen die Krankheits-, Urlaubs- und Feiertage abgezogen, zudem freie Wochenenden oder eine eventuelle Arbeitslosigkeit.
Da die Anzahl der Feiertage nicht in jedem Bundesland identisch ist, muss auch darauf geachtet werden. Beispiel: Während Bayern abzüglich Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen im Jahr 2023 nur auf 248 Arbeitstage kam, waren es beispielsweise in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Niedersachsen 251 Arbeitstage – davon müssen dann natürlich noch die oben genannten Tage abgezogen werden.
Achtung: Das Finanzamt prüft hin und wieder durchaus, ob die Anzahl der in der Steuererklärung angegebenen Arbeitstage – dazu zählen auch Homeoffice-Tage – plausibel ist. Theoretisch kann das Finanzamt, falls es Zweifel an der Richtigkeit hat, Arbeitgeberbescheinigungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage anfordern.
Wichtig für die Steuererklärung 2023 ist das, was immer gilt: Am besten nicht kurz vor knapp loslegen, sondern etwas Zeit einplanen und Belege über Ausgaben, die abgesetzt werden sollen, schon vor dem Ausfüllen zurechtlegen. Darüber hinaus sollte man alle möglichen Steuervorteile zum Beispiel durch Freibeträge und Pauschalen auf dem Schirm haben – etwa die Homeoffice-Pauschale, die Entfernungspauschale sowie weitere Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten und noch einiges mehr. Denn damit lässt sich die Steuerlast häufig drücken, und im Optimalfall springt eine Steuerrückerstattung heraus.
Tipp: Wer sich nicht sicher ist, was alles von der Steuer abgesetzt werden kann und wie dabei zu verfahren ist, sollte sich professionelle Unterstützung von Steuerberater/innen oder einem Lohnsteuerhilfeverein holen. Das deutsche Steuerrecht bietet zahlreiche legale Möglichkeiten, um die Steuerlast zu senken – und damit letztendlich Geld zu sparen.
Bild: Mikhail Nilov (Pexels, Pexels Lizenz)
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