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Ab 01. Februar neue Info-Pflichten zur Streitbeilegung

16.01.2017  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neue Informationspflichten sind ab 01.02.2017 für Händler zu beachten, die online mit Verbrauchern Verträge schließen. Es drohen einmal mehr Abmahnungen bei Nichtbeachtung. Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER - KÖLN informiert über die Details.

Schon Anfang 2016 hatte sich die europaweit initiierte Streitbeilegung als neue Form der Schlichtung von Streitigkeiten mit Verbrauchern als veritable Abmahnfalle herausgestellt. Kurzfristige Verordnungen und Unklarheiten bei der Aufschaltung der EU-Streitbeilegungsplattform hatten die Händler überrascht. Jetzt droht zum 01.02.2017 erneut unaufmerksamen Händlern eine Abmahnung, wenn sie nicht bestimmte Informationen zur Streitbeilegungsplattform und auch zu ihrer Teilnahmebereitschaft an bestimmten Stellen an den Leser bringen.

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Ärger droht auch durch gesetzliche Anforderungen, die den Händler zu Hinweisen auf zuständige Schlichtungsstellen auch dann zwingen, wenn sie gar nicht bereit sind, an einer Streitschlichtung teilzunehmen.

Wie müssen Sie über die Streitschlichtung informieren?

Wie bislang schon, muss über die EU-Plattform zur Streitschlichtung mit einem Link informiert werden. Die Information muss auf der Webseite (dort ist der richtige Ort) über einen eigenen Link in der Navigationsleiste (etwa „Hinweise zur Streitbeilegung“) oder unter einer entsprechenden Überschrift im Impressum erfolgen. Wenn der Händler - wie fast alle Händler, die mit Verbrauchern zu tun haben - AGB hat, müssen die Angaben in jedem Fall in den AGB auftauchen (Dort am besten gleich zu Beginn vorangestellt und hervorgehoben). Noch unklar ist, ob die Angaben nur in den AGB reichen, wenn die AGB online gestellt werden. Zu empfehlen ist es aber, die Angaben an zwei Stellen unterzubringen.

Dabei ist der Link auf die OS-Plattform unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu setzen. Der Link muss nach einer Entscheidung des OLG München klickbar sein, sonst ist die Information nicht ordentlich erteilt. Die E-Mail-Adresse, unter welcher der Händler bei Auseinandersetzungen erreicht werden kann, muss ebenfalls im Zusammenhang mit der Information angegeben werden.

Die neue Gesetzeslage sieht jetzt vor, dass der Unternehmer zusätzlich angibt, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

In vielen Fällen kann die ergänzende Angabe zum Link daher lauten:

„Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Weitere Infos auch nach Streit notwendig

Wenn sich z. B. über die Qualität einer Ware oder Dienstleistung ein Streit ergibt, der nicht beigelegt werden kann, setzt eine weitere Informationspflicht ein:

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.

Zudem muss der Unternehmer an der Stelle erneut angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit bzw. verpflichtet ist. Diese Informationspflicht besteht also jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn der Unternehmer nicht am Schlichtungsverfahren teilnimmt. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er natürlich auch diese Stelle bzw. Stellen anzugeben.

Die Information muss in Textform (= E-Mail, Brief, Fax) erfolgen. Allein ein Link auf eine Webseite in einer E-Mail oder einem Schreiben reicht nicht aus. Die Information kann etwa als Dateianhang in einem Informationsschreiben gegeben werden oder es kann eine entsprechende Information in das Antwortschreiben aufgenommen werden.

Welche Schlichtungsstelle ist zuständig?

Welche Schlichtungsstelle zuständig ist, hängt von der konkreten Streitigkeit ab. Noch gibt es kein flächendeckendes Angebot an branchenspezifischen Schlichtungsstellen, das jedoch nach und nach ausgebaut werden soll. Die zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung führt gemäß § 33 Abs. 1 VSBG eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show nach Auswahl des Landes).

Dort sind vor allem bereits existierende Branchenschlichtungsstellen (etwa für Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Luftverkehr, Personenverkehr, Post, Telekommunikation) aufgeführt. Bis zum 31. Dezember 2019 besteht die durch den Bund geförderte Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 43 Abs. 1 VSBG, die jetzt angerufen werden kann, bis die Länder die Einrichtung von Universalschlichtungsstellen vorgenommen haben („Zentrum für Schlichtung e.V.“ Kehl; www.verbraucher-schlichter.de).

In den allermeisten Fällen wird also diese Adresse anzugeben sein:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
Kehl, 77694
Germany
https://www.verbraucher-schlichter.de

Es sieht tatsächlich nach dem Gesetzeswortlaut so aus, dass man auch dann, wenn man nicht teilnimmt, die Adresse der möglichen Schlichtungsstelle nennen muss, auch wenn das sinnfrei erscheint. Vielleicht werden das die Gerichte künftig einmal differenzierter sehen.

Ob Händler an der Streitbeilegung teilnehmen wollen, ist ihnen in den meisten Fällen freigestellt. Für den Händler fallen immer Kosten an. Bekannt sind jedenfalls gemäß § 31 VSBG die Gebühren der von den Ländern einzurichtenden Universalschlichtungsstellen. Hierbei betragen die Gebühren zwischen 190 € (bei Streitwerten bis einschließlich 100 €) und 380 € (bei Streitwerten über 2.000 €). Gerade bei geringen Streitwerten fallen also relativ hohe Gebühren an. Für den Verbraucher ist die Schlichtung in der Regel kostenlos. Ausnahmsweise kann jedoch von ihm eine Missbrauchsgebühr i.H.v. maximal 30 Euro erhoben werden.


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