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Überzieht die Arbeitsministerin die Bauwirtschaft mit einem Bürokratiemonster?

17.12.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe.

Zoll sollte sich um „die wirklichen Probleme kümmern und nicht die Gehälter von Sekretärinnen, Vorarbeitern und Polieren stundengenau überprüfen müssen”

„Wir fordern die Arbeitsministerin auf, den Grenzwert von 4.500 Euro, ab dem keine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit mehr besteht, auf 2.200 Euro zu senken. Dieser Grenzwert ist eine Frechheit, unterstellt er doch in Wahrheit einen Mindeststundenverdienst von 17 Euro.“ Diese Forderung erhoben die Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Michael Knipper, im Vorfeld der Kabinettsitzung am kommenden Mittwoch.

Laut Mindestlohngesetz sind Arbeitgeber bestimmter Branchen, darunter auch die Bauwirtschaft, verpflichtet für ihre Angestellten, schriftliche Aufzeichnungen über deren genauen Arbeitszeiten zu führen und über zwei Jahre vorzuhalten, um nachweisen zu können, dass die Angestellten den gesetzlichen Mindestlohn auch tatsächlich erhalten haben.

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Laut „Mindestlohndokumentationspflichten-Einschränkungs-Verordnung“ (MiLodokEV), die die Umsetzung des Gesetzes in diesem Bereich regelt und bereits nächste Woche im Kabinett verabschiedet werden soll, sollen nur diejenigen Angestellten von der Dokumentationspflicht ausgenommen sein, die monatlich mehr als 4.500 Euro verdienen. Gleichzeitig müssen sie leitende Angestellte oder Geschäftsführer sein. „Diese Hürde führt zu unverhältnismäßigen bürokratischen Belastungen, da unsere Unternehmen für sämtliche Angestellten die Arbeitszeit aufzeichnen müssen. Ein die Betriebe und die Angestellten gleichermaßen drangsalierendes Bürokratie-Monster!“, so Pakleppa.

Das Bundesarbeitsministerium rechnet in der Begründung der Verordnung mit einem verdoppelten Mindestlohn von 17 Euro und kommt so auf den Grenzwert von 4.500 Euro. „Selbst wenn man eine 50-Stunden-Woche zugrunde legt, kommt man bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro nur auf einen Monatsverdienst von 1.840 Euro und bei einer 60-Stunden-Woche auch nur auf 2.210 Euro. Vor diesem Hintergrund ist eine monatliche Verdienstgrenze auch unter Einbeziehung von Überstunden von 2.200 Euro mehr als ausreichend. Bei diesem Grenzwert ist das Überschreiten des Mindestlohns so gering, dass eine Aufzeichnungspflicht überflüssig ist“, erläuterte Knipper die Forderung der deutschen Bauwirtschaft.

„Bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Illegalität sollte sich der Zoll um die wirklichen Probleme kümmern und nicht die Gehälter von Sekretärinnen, Vorarbeitern und Polieren stundengenau überprüfen müssen“, so Pakleppa und Knipper abschließend.

 

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