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"Abstandsvereinbarungen" zwischen Mieter und Nachmieter

15.06.2010  — none .  Quelle: none.

"Abstandsvereinbarungen" zwischen Mieter und Nachmieter werden häufig getroffen, um vorhandenes Mobiliar und Inventar (z.B. Teppichböden, Einbauschränke) abzulösen. Oft ist hierbei ist der vereinbarte Preis überhöht und enthält ein verdecktes Entgelt für die Wohnungsüberlassung.

Nach § 4a Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist eine Ablösevereinbarung grundsätzlich zulässig, aber hinsichtlich des vereinbarten Entgelts unwirksam, wenn dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder der Inventarstücke steht.

Ein derartig auffälliges Missverhältnis beginnt bei 50 % über dem angemessenen Preis der abgelösten Gegenstände, entschied das Gericht. Darüber hinaus ragende Beträge müssen vom Nachmieter nicht bezahlt werden. Beachten Sie, daß eine Vereinbarung über die Zahlung eines Entgeltes für die bloße Überlassung der Wohnung zwischen Vormieter und Nachmieter grundsätzlich unwirksam ist.

LG Traunstein – 7 S 1833/96, NJW-RR 1996, 1295

Quelle: relaw.de
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