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300.000 Euro Bußgeld für Telefonanrufe

28.08.2017  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Unerlaubte Werbeanrufe können nicht nur eine Abmahnung des Betroffenen zur Folge haben. Das nehmen Unternehmen in Kauf. 300.000 Euro Bußgeld sind da eine andere Drohung und die Bundesnetzagentur hat sie gerade wahr gemacht. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN zeigt Ihnen, warum das Risiko unvertretbar steigt.

Telefonmarketing hat einen schlechten Ruf und funktioniert doch so gut. Ab und an eine Abmahnung kann man verkraften, denkt sich manches Unternehmen und telefoniert fleißig ohne Einwilligung.

Die für solche Fälle zuständige Bundesnetzagentur schob bei einem Energie-Discount-Anbieter einen kräftigen Riegel vor. Der maximale Bußgeldrahmen für unerlaubte Datennutzungen bei Telefonanrufen liegt zur Zeit bei 300.000 Euro. Und dieses Bußgeld wurde jetzt fällig. „Rund 2.500 Verbraucher“ hatten sich über Werbeanrufe der Gesellschaft beschwert. Angeblich gab sich der Anrufer als örtlicher Energieanbieter aus oder man behauptete, mit diesem zusammenzuarbeiten.

Aufsichtspflichten verletzt

Selbst Wettbewerber hatten immer wieder auf Unterlassung geklagt. Die Vertriebsstruktur war so aufgebaut, dass zahlreiche Untervertriebspartner teils im Ausland eingeschaltet waren. Der Präsident der Bundesnetzagentur dazu: „Der aktuelle Fall macht klar: Rechtliche Verantwortung kann nicht an Subunternehmer wegdelegiert werden". Da es bereits zu Rechtsstreitigkeiten gekommen sei, bestünden gesteigerte Aufsichtspflichten. Nach eigenen Angaben hat die Bundesnetzagentur damit den Bußgeldrahmen erstmals voll ausgeschöpft. Aber auch zuvor war die Behörde nicht zimperlich. Bußgelder in sechststelliger Höhe für mehrere Anrufe waren auch schon ausgesprochen worden. Allein in 2017 wurden bislang Bußgelder in Höhe von 800.000 Euro verhängt. Die Tendenz ist steigend (Vorjahr insgesamt 89.5000 Euro). Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht. Das Unternehmen kann beim AG Bonn Einspruch erheben.

Neues Recht mit der DS-GVO

Der Spaß wird sich ab 25.05.2018 erhöhen. Die Datenschutzgrundverordnung sieht dann max. 20 Mio Euro oder 4 % des Weltumsatzes vor, wenn dieser Betrag höher ist. Insgesamt ist das Risiko im Bereich einwilligungsbasierter Direktkommunikation deutlich gestiegen, und wird mit der DS-GVO kaum noch vertretbar einzugehen sein. Zudem wird die noch im Entwurfsstadium steckende ePrivacy-Verordnung neue Regeln für das Telefonmarketing aufstellen. Geplant ist ihre direkte Geltung ebenfalls ab 25.05.2018.

Fehlerhafte Einwilligung ist keine Einwilligung

Die Rechtsprechung und auch die Bundesnetzagentur behandeln fehlerhafte Einwilligungen so, als ob eine Einwilligung nicht vorliegt. Fehlen also im Einwilligungstext wesentliche Bestandteile oder kann die konkrete Einwilligung nicht oder nicht richtig nachgewiesen werden, drohen Verurteilungen und Bußgelder.

Obwohl die DS-GVO grundsätzlich auch mündlich erteilte Einwilligungen als wirksam ansieht, verbleibt ein ganz erhebliches Risiko, dass sich der Angerufene nicht mehr richtig erinnern kann oder will. Das Gesetz legt ausdrücklich fest, dass die Beweislast beim Anrufer liegt. Die Gerichte verlangen eine bestimmte Art der Archivierung der Einwilligung, die in jedem Einzelfall zum Namen des Einwilligenden archiviert werden muss. Ein genereller Verweis, der Einwilligungstext sei immer der gleiche, wird nicht akzeptiert. Die DS-GVO differenziert übrigens künftig nicht zwischen Datenverwendungen gegenüber Verbrauchern oder gegenüber Unternehmern. Für Telefonanrufe, gestützt auf eine „mutmaßliche Einwilligung“, wird das Eis damit noch dünner als bisher.

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