21.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
Mit der Lohnabrechnung für den Dezember 2011 konnten Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 auf 1.000 Euro in der eigenen Tasche spüren. Die Erhöhung gilt zwar für das gesamte Jahr 2011, wurde jedoch erst im Dezember wirksam. Deshalb fiel der Nettolohn im Dezember ein bisschen höher aus. Im Jahr 2012 verteilt sich die Erhöhung dagegen auf 12 Monate.
Bisher war ein Arbeitnehmer verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung höher war als die tatsächlich abzugsfähigen Aufwendungen. Bei Jahresarbeitslöhnen bis 10.200 Euro bzw. 19.400 Euro bei Zusammenveranlagung ist diese Verpflichtung rückwirkend für die Jahre ab 2010 entfallen. Allerdings kann sich aus sonstigen Gründen eine Erklärungspflicht ergeben. Das ist beispielsweise der Fall bei anderen Einkünften von mehr als 410 Euro, bei mehreren Arbeitsverhältnissen des Arbeitnehmers und bei der Steuerklassenkombination III/V.
Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sind seit 2010 nur noch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Bürger in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat. Die Versicherungsgesellschaft nimmt die Datenübermittlung an die Steuerverwaltung vor, so dass sich die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr darum kümmern müssen. Das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge bei der Veranlagung der Steuererklärung automatisch.
Auch ab 2012 ergeben sich wichtige ÄnderungenAufwendungen für die Betreuung von Kindern waren bisher schon bei den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben in Höhe von 2/3 der angefallenen Kosten (maximal 4.000 Euro) abziehbar, wenn besondere Voraussetzungen bei den Eltern vorlagen. Die Voraussetzungen für den Abzug werden ab 2012 vereinfacht. Auf die persönlichen Voraussetzungen bei den Eltern kommt es nicht mehr an. Der Grund für die Kinderbetreuung spielt damit keine Rolle mehr. Die Regelung gilt für ein Kind von der Geburt bis vor Vollendung des 14. Lebensjahrs.
Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes ist die Höhe seiner Einkünfte und Bezüge ab 2012 unbeachtlich. Bisher galt eine Einkommensgrenze für das Kind von 8.004 Euro. „Damit wird nicht nur ein potentieller Streitpunkt zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Finanzamt beseitigt, sondern auch der Aufwand für die Steuererklärung deutlich verringert“, so die Oberfinanzpräsidentin.
Die Prüfung der Vermietungseinkünfte bei verbilligter Überlassung von Wohnraum vereinfacht sich ab dem Steuerjahr 2012. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe empfiehlt die Überprüfung bestehender Mietverträge. Bisher waren Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung nur teilweise anzuerkennen, wenn der Mietzins unter 56 % der ortsüblichen Miete lag. Ab 2012 verschiebt sich diese Grenze. Bei einer Miete von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete können die darauf entfallenden Aufwendungen vollständig berücksichtigt werden. Dafür entfällt die streitanfällige Prognoseentscheidung bei Mieten zwischen 56 % und 75 %.
Bisher waren Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Dieser Betrag erhöht sich ab 2012 auf 6.000 Euro. Kosten, die bei Arbeitnehmern im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses anfallen, können sogar als Werbungskosten abgezogen werden. Betroffene Azubis und Studenten sollten entsprechende Belege sammeln und ihrer Steuererklärung beilegen. Hat der Betroffene aber keine Steuern für diese steuerpflichtige Tätigkeit bezahlt, können sich die Aufwendungen nicht steuermindernd auswirken.
Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen schon seit dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt werden. Ausnahmen hiervon waren die Fälle, in denen außergewöhnliche Belastungen (z. B. sehr hohe Krankheitskosten) geltend gemacht wurden oder wenn der Höchstbetrag für den steuerlichen Spendenabzug betroffen war. Für diese Berechnungen war die Erfassung der Kapitalerträge bislang notwendig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist dies insoweit nicht mehr erforderlich. „Mit dem Einbehalt der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte spielen die genannten Fälle künftig keine Rolle mehr“, so Heck.
Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre hat Auswirkungen auf die steuerliche Anerkennung von Altersvorsorgeverträgen. Oberfinanzpräsidentin Heck: „Achten Sie beim Abschluss neuer Verträge ab 1. Januar 2012 darauf, dass der erste Leistungsbezug nicht vor dem 62. Lebensjahr stattfindet.“ Bisher lag diese Grenze beim 60. Lebensjahr. Betroffen davon sind „Riester“-Verträge, „Rürup“-Verträge und Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung.
„Zusammenfassend kann man sagen, dass bei den für das Jahr 2011 und ab 2012 geltenden Änderungen nicht die steuerliche Entlastung, sondern die Steuervereinfachung absolut im Vordergrund steht. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn wir hier erst am Anfang sind“, so die Oberfinanzpräsidentin abschließend.
Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe