29.08.2024 — Von
. Quelle:Die Gleichstellungsbeauftragte hat eine Beratungspflicht und ein Beratungsrecht. Sie nimmt gem. § 12 Abs. 6 GlG M-V Beschwerden über geschlechtsspezifische Diskriminierungen entgegen und leitet je nach Zustimmung der Betroffenen weitere Maßnahmen ein. Dazu kann die Weiterleitung der Information (nur mit Zustimmung der Betroffenen!) an die Dienststellenleitung zum Zwecke einer internen Untersuchung gehören. Über den Sachstand und das Ergebnis ist die Gleichstellungsbeauftragte zu [...]
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