29.08.2024 — Von
. Quelle:In allen Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten ist eine Ansprechpartnerin für die weiblichen Beschäftigten und die zuständige Beauftragte für Chancengleichheit der nächsthöheren Dienststelle zu bestellen (§ 15 Abs. 1). Die Ansprechpartnerin ist zuständig für die Informationsvermittlung und hat darüber hinaus keine weiteren Aufgaben und Rechte.
Im Einvernehmen mit der Dienstaufsichtsbehörde kann auch in Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten an [...]
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