29.08.2024 — Von
. Quelle:In den Dienststellen mit 50 und mehr Beschäftigten ist neben der Beauftragten für Chancengleichheit eine Stellvertreterin zu bestellen. Deren regelmäßige Amtszeit beträgt ebenfalls fünf Jahre (§ 15 Abs. 1).
Die Stellvertreterin wird grundsätzlich im Vertretungsfall tätig. Ihr stehen dann die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beauftragten für Chancengleichheit zu. Sie muss im Vertretungsfall alle Aufgaben wahrnehmen, die der Beauftragten für Chancengleichheit [...]
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