29.08.2024 — Von
. Quelle:Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1Zielsetzung: Das FrFG LSA zielt – aufbauend auf Art. 34 Landesverfassung – auf eine tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Eine lediglich formelle Gleichbehandlung, z. B. durch gleiche Rechte, genügt nicht. Im Beschluss der Landesregierung zur Wahrnehmung der Frauenpolitik (MBl. LSA Nr. 35/1998) heißt es: „Erklärtes frauenpolitisches Ziel ist die gleiche Verteilung von Einkommen, Status, Macht [...]
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