Dem Gleichstellungsplan ist wegen seiner zentralen Bedeutung für die geschlechtergerechte Gestaltung der Dienststelle ein Abschnitt im Gesetz gewidmet. Gemäß § 11 ist die Umsetzung des Gleichstellungsplans die „besondere Verpflichtung der Personalverwaltung, der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben sowie der Dienststellenleitung.“ Nach § 12 S. 1 1. Alt ist die Dienststelle (Personalabteilung) zur Erstellung des Gleichstellungsplans verpflichtet. § 13 regelt den Inhalt [...]
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