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Baugenehmigung für den Osterhasen?

15.03.2016  — Annika Thies.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Vor dem OLG Köln kam die Frage auf, ob das Aufbauen eines Kaninchengeheges im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft einer „Baugenehmigung“ der anderen Wohnungseigentümer bedarf.

Der Osterhase hat zu dieser Jahreszeit bekanntlich viel zu tun. Er muss Ostereier bemalen, Konterfeis seiner selbst aus Schokolade herstellen und hin und wieder für das ein oder andere Kind auch ein etwas größeres Geschenk beschaffen. Er muss sich Verstecke ausdenken und an nur einem einzigen Tag all seine Geschenke ungesehen verstecken.

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All dies bedarf großen Geschicks und – allein zu Lagerungszwecken – einer ziemlich großen Behausung. So gesehen ist es wenig überraschend, dass auch für einen Hasen unter Umständen erst eine Baugenehmigung erteilt werden muss.

In dem Fall, der vor das OLG Köln kam, stritten Eigentümer derselben Wohnanlage darüber, ob die Errichtung eines Kaninchengeheges im „Spielbereich“ (neben Sandkasten, Schaukel und Gartenhäuschen) des dem Antraggegner zugewiesenen Gartens eine bauliche Veränderung darstellt, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert. Schließlich sei der „Spielbereich“ vom Balkon der Antragssteller einsehbar. Da diese sich durch das Gehege und die vier darin lebenden Kaninchen gestört fühlten, forderten sie die Entfernung des Käfigs und die Unterlassung der Kaninchenhaltung.

Zwar bestätigte das Gericht in seinem Urteil, dass es sich bei dem 6m2 großen Gehege um eine bauliche Veränderung handelt, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gartens hinausgeht, allerdings sei den übrigen Wohnungseigentümern dadurch „kein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil“ entstanden (OLG Köln · Az. 16 Wx 58/05). Der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedürfe das Gehege – und auch die Haltung der vier Kaninchen – deshalb nicht.

Schon das LG Köln hatte in der Vorinstanz geurteilt, dass sich das Gehege, welches nur 1 % des Grundstücks ausmacht, neben dem Gartenhäuschen sehr gut in die natürliche Umgebung einfügt.

Für den Osterhasen heißt dies wohl, eine Baugenehmigung ist nur erforderlich, wenn seine Behausung sich zu sehr von der Umgebung abhebt. Das sollte jemanden, der sich hauptberuflich mit Tarnen und dem Aufspüren von Verstecken beschäftigt, wohl nicht allzu schwer fallen.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.


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