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Zu erwartende Niederlage

25.06.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Benjamin Thomas, HGV-aktuell-Redaktion.

Unschön anzusehende Parabolantennen sind mittlerweile von vielen Mietshäusern verschwunden. Doch sorgten Sie in der Vergangenheit oft für Verstimmung zwischen Mieter und Vermieter. So auch bei einem Fall des Amtsgerichtes Reutlingen. Die Begründung der Richter, dem Mieter das Aufstellen einer Antenne auf seinem Balkon zu untersagen, hätte dem Mann allerdings schon im Voraus einleuchten müssen.

Die bei Vermietern aus gutem Grund unbeliebten Parabolantennen sind dank Kabelfernsehen u.ä. nicht mehr oft zu finden. Doch kann es Ausnahmen geben, die eine Anbringung rechtfertigen können. Eine solche Ausnahme wollte ein Mieter aus der Nähe von Reutlingen für sich geltend machen.

Der zum Islam konvertierte Deutsche wollte auch arabische Fernsehprogramme empfangen, um seine neu entdeckte Religion frei ausüben zu können. Dazu befestigte er ohne Zustimmung seiner Vermieterin eine Parabolantenne an seinem Balkon. Diese war damit allerding nicht einverstanden und so kam es zum Rechtsstreit.

Die Richter konnten sich dabei sehr schnell auf ein Urteil einigen. Im Begründungstext heißt es:


(…)

Sofern ein genereller Anspruch auf eine Parabolantenne besteht, verfährt die Klägerin für ihren gesamten Wohnungsbestand im Interesse der Gleichbehandlung aller ihrer Mitglieder dergestalt, dass primär der Parabolspiegel auf das Dach zusetzen ist.

(…)

Die Installation der Parabolantenne entspricht vorliegend nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Zwar kommt der Abwägung des Interesses des Mieters am Zugang zu allgemeinen Informationsquellen gegenüber den Eigentümerinteressen ein hoher Stellenwert zu. Vorliegend ist ein das Vermieterinteresse übersteigendes Informationsinteresse des Beklagten jedoch nicht ersichtlich.

(…)

Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er kein Arabisch spricht, sodass er entsprechende Programme auch nicht nutzen könnte.>

AG Reutlingen Urteil vom 14.12.2005, 13 C 1963/05

Schon Goethe meinte: „Wer fremde Sprachen nicht kennt, weiß nichts von seiner eigenen.“ Das bewahrheitete sich hier: Der Mieter hatte weder Arabischkenntnisse, noch konnte er seine bestehenden Deutschkenntnisse dazu nutzen, sich das Mietrecht genauer anzuschauen. Das hätte ihm das zu erwartende Urteil sicherlich ersparen können.

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