05.02.2013 — Hanno Musielack. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nicht häufig werden Beschlüsse nur mit knappen Mehrheiten gefasst. Eine beachtliche Zahl von Eigentümern hat in diesen Fällen naturgemäß gegen den Beschluss der Gemeinschaft votiert.
Einer der ablehnenden Eigentümer entscheidet sich für eine Anfechtungsklage. Nachdem die Anfechtungsklage eingereicht worden ist, entscheiden sich häufig andere Eigentümer nun doch, ihrem streitenden Kollegen beizutreten, um diesen zu unterstützen.
Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg hatte sich mit einer solchen Konstellation zu befassen (Urteil vom 11.07.12, ZWE 2013, 53).
Das Amtsgericht hatte zu Recht den Beitritt für unwirksam erklärt. Denn mit Einführung der ZPO im WEG im Jahre 2007 sind die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Hiernach befanden sich die beitretenden Parteien schon formal auf der Beklagtenseite. Sie konnten also nicht mehr gleichzeitig auf Seiten des Klägers beitreten und somit von dort aus Stellung beziehen.
Die Eigentümer müssen sich rechtzeitig entscheiden, auf welcher Seite sie kämpfen wollen.
Hanno Musielack, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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