22.01.2018 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Am 13.01.2018 trat eine gesetzliche Neuerung in Kraft, die Händlern untersagt, Gebühren für bestimmte Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Es geht um das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“. Damit setzt Deutschland die entsprechende Richtlinie um.
Bei knappen Margen und entsprechenden Kosten waren Händler nicht verlegen darum, für unbare Zahlungen Entgelte vorzusehen. So musste mancher Verbraucher denn auch erhebliche Zuschläge in Kauf nehmen, wenn er ein für ihn interessantes Zahlungsmittel wählte. Allerdings waren solche Aufschläge nicht in allen EU-Ländern erlaubt. Bislang galt nach § 312a Abs. 4 BGB bereits das Gebot eine gängige und zumutbare kostenfreie Zahlungsart anzubieten. Zudem durfte das verlangte Entgelt nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer selbst entstanden. Die Richtlinie wollte die Bedingungen vereinheitlichen und untersagt jetzt entsprechende Aufschläge insgesamt.
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Damit werden insbesondere gängige Zahlungen durch Überweisung, Lastschriften in Euro und Zahlungskarten, wie alle Debit-und Kredit-Karten (insbesondere alle VISA und Mastercard Zahlungen) abgedeckt. Das Entgeltverbot gilt damit auch für Zahlungsarten, wie Sofort-Überweisung.
Bei der Zahlung mit PayPal wird es spannend: Dort können Zahlungen hinterlegt sein, die vom Verbot der Weiterbelastung von Zahlartengebühren (Surcharging-Verbot) erfasst sind (wie Lastschrift oder Kreditkarte).
Allerdings heißt es in der Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses Drucksache 18/12568 vom 31.05.2017 (Seite 152)
„Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle. Nach Aussagen der Bundesregierung sei es aber sowohl zivil- als auch wettbewerbsrechtlich möglich, ein solches Surcharging-Verbot auch vertraglich mit den jeweiligen Händlern zu vereinbaren. Das Ziel sei es, dass am Ende möglichst keine Surcharges verlangt werden könnten.“
Danach wären Kreditkarten, wie American Express (3-Parteien-System), aber auch PayPal offenbar nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfasst. Das ist aber nicht entscheidend, zumal es hier um vorrangiges EU-Recht geht. Hier stellt sich letztlich die Frage, wofür PayPal das Entgelt erhebt. Man kann argumentieren, dass es um die Zahlungsvermittlung und nicht um ein Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Zahlart geht. Paypal-Entgelte und Entgelte für andere entsprechende Vermittler könnten dann weiter berechnet werden.
Wer künftig nicht die Rechtsgeschichte in Musterprozessen bereichern möchte, verzichtet am besten ganz auf solche Einnahmequellen.
In diesem Zusammenhang sind auch die Änderungen des Nachnahmeentgelts interessant. Ab dem 01.03.2018 verlangt die Deutsche Post AG nur noch ein einheitliches Entgelt für die Nachnahme von 5,60 Euro zusätzlich zum Paketpreis. (siehe hier) Die bisherige Aufteilung in einen Betrag von 2 Euro Übermittlungsentgelt, das direkt beim Kunden erhoben wurde und dem Nachnahmeentgelt entfällt damit. Sie sollten rechtzeitig Ihre Preisangaben im Shop, in Bestätigungs-E-Mails und in AGB etc. ändern!
Ob das neue Entgelt überhaupt dem Kunden berechnet werden darf, ist angesichts der oben ausgeführten Gesetzesänderung zum Verbot von Zahlartgebühren im Streit unter Juristen. Die Frage ist, ob die Nachnahmegebühr ein Zahlungsentgelt ist. Dagegen spricht, dass die eigentliche Zahlung des Entgelts kostenfrei durch den Kunden z.B. durch Überweisung erfolgen kann. Allerdings lässt sich hier die Post letztlich durchaus eine Zahlungsvermittlung vergüten. Die ist zwar eng mit der Zustellung verbunden, aber die Entgelte dafür werden ja gesondert erhoben.
Einmal mehr treffen den Handel neue Regulierungen ohne eine klar erkennbare Trennschärfe. Vorsichtige Naturen warten die ersten Abmahnwellen und erste Gerichtsentscheidungen ab und stellen die Weiterberechnung von Zahlartgebühren ganz ein.
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