15.12.2015 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Von brennenden Weihnachtsbäumen oder Adventskränzen kann man jedes Jahr in der Weihnachtszeit wieder in der Zeitung lesen. Mittlerweile erscheinen in den Zeitungen kurz vor Weihnachten auch immer wieder Tipps und Tricks, welche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind, wie man brennende Weihnachtsbäume am effizientesten löscht (mit einem Feuerlöscher oder einem Löschspray) und noch viel mehr Ratschläge, wie man Weihnachtsbäume besser nicht löscht (z. B. mit einer Löschdecke oder mit einem Eimer Wasser).
Wenn die Löschmaßnahmen nicht greifen oder das Feuer sich unbemerkt ausbreitet, kommt es trotz den vielen Ratschlägen immer wieder zum Wohnungsbrand. Die Hausratversicherung zahlt allerdings nicht bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ob es sich bei einer Ablenkung durch ein quengelndes Kind um fahrlässiges Verhalten handelt, verhandelten sowohl das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.02.1998 Az. U4 49/97) als auch das OLG Oldenburg (Urteil vom 29.09.1999, Az. 2 U 161/99).
Im ersten Fall wurde der Wohnungsbrand entweder durch einen technischen Defekt oder durch unbeaufsichtigte Adventskerzen verursacht. Die Mutter hatte den Adventskranz unbeaufsichtigt gelassen, als sie dem Quengeln ihrer kranken Tochter nachgab und mit dieser den neuen Puppenwagen vor dem Haus ausprobierte. Die Hausratversicherung sah in diesem Sachverhalt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes und weigerte sich, über eine Kulanzsumme hinaus für den Schaden aufzukommen. Das OLG Düsseldorf folgte allerdings der Definition, dass eine grobe Fahrlässigkeit auch „ein in subjektiver Hinsicht gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden, welches als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist“ darstellt, was – wie das OLG entschied – in diesem Fall nicht gegeben war. Das Gericht sah das Verhalten der Mutter unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar an.
Im zweiten Fall war das Gericht den Eltern gegenüber ebenfalls nachsichtig. In diesem Fall war unstrittig, dass die vergessenen brennenden Kerzen des Adventskranzes den Wohnungsbrand verursacht hatten. Die Mutter hatte eine Auseinandersetzung mit einem der Kinder, das sich dem Verwandtschaftsbesuch verweigern wollte, und musste von der Mutter vor die Haustür geschoben werden. Im Wagen hupte bereits der Vater mit den beiden jüngeren Geschwistern. Daraufhin vergaß die Mutter den brennenden Adventskranz.
Auch wenn die Gerichte anscheinend nachsichtig sind, was Wohnungsbrände betrifft, die durch abgelenkte Eltern verschuldet werden, wünschen wir Ihnen dennoch ein unfallfreies, entspanntes Weihnachtsfest.
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