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Winterdienst – Kostenverteilung nach neuem Recht

18.05.2010  — none .  Quelle: none.

In einer lesenswerten Entscheidung des Landgerichts München vom 10.06.09 hatte der dortige 1. Senat doch folgendes klargestellt:

Zum einen kann durch Mehrheitsbeschluss der Kostenverteilerschlüssel auch dann abgeändert werden, wenn dies eine dauerhafte Abänderung aus einer Regelung der Teilungserklärung darstellt, ohne dass dort eine Öffnungsklausel vorhanden wäre; zum anderen hat das Landgericht München klargestellt, dass allein auf einen sachlichen Grund bei der Abänderung abzustellen ist, darin liegend die Bedingung, dass nicht gegen das Willkürgebot verstoßen werden darf.

Höhere Voraussetzungen sollen und müssen nicht gestellt werden. In dem zu entscheidenden Falle hatte die Eigentümergemeinschaft nach Kopfteilen die Betriebskosten geregelt. Dies galt auch für die Winterdienstkostenverteilung. Die Eigentümergemeinschaft beschloss eine Abänderung nach Prozenten, wobei die Prozentzahlen im Wesentlichen den Miteigentumsanteilen zufielen.

Somit wurden die sog. „nur-Stellplatzeigentümer“ recht wenig an den Gesamtwinterkosten beteiligt, obgleich sie auch Zuwegungen zu den Wohngebäuden mit nutzten. Vor dem Hintergrund der Verkehrssicherungspflicht, die alle Eigentümer gleichermaßen träfe, kam das Landgericht zum Ergebnis, dass dieser gewählte Schlüssel jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche und man einen sachlichen Grund für diese Verteilung jedenfalls nicht finden könne.

FAZIT:

Die Entscheidung ist zum einen aus dogmatischen Gründen lesenswert, zum anderen aber auch in ihrer Kürze und gleichzeitiger zutreffender Darstellung der Voraussetzungen für einen abändernden Beschluss (nachzulesen in NZM 2010, 248 ff.).

Quelle: Hanno Musielack, Rechtsanwalt, Fachanwalt
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