24.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Das mag daran liegen, dass sich die meisten aller deutschen Mietwohnungen in den Händen von Privatleuten befinden, von denen nur wenige eine professionelle Abrechnungssoftware nutzen. Aber die so genannte zweite Miete macht derzeit durchschnittlich ein Drittel der Gesamtmiete aus – Tendenz steigend. Ein genauer Blick auf die Zahlen des Vermieters ist also durchaus lohnenswert. Immer öfter beinhaltet die Auflistung der Nebenkosten auch den Kostenpunkt Sonstiges. Was sich dahinter verbergen darf, sagen ARAG Experten.
„Sonstige“ Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn im Mietvertrag eindeutig geregelt wird, welche Kosten damit konkret gemeint sind! Auf keinen Fall ist der Rechnungspunkt „Sonstiges“ ein Sammelsurium aller nur denkbaren Kosten, die der Vermieter gerne auf den Mieter abwälzen möchte. Das hat der Bundesgerichthof in einem Urteil eindeutig festgelegt (BGH, Az.: VIII ZR 167/03). Hat der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages einen bestimmten Posten (z.B. Entwässerungskosten) im Mietvertrag nicht genannt, also schlichtweg vergessen, darf er über „Sonstiges“ diese Kosten nicht auf den Mieter übertragen.
Kosten für Reparaturen und Instandhaltung der Immobilie sowie Verwaltungskosten und Rücklagen sind keine Betriebskosten! Sie sind deshalb auch als „sonstige Betriebskosten“ nicht umlagefähig und können auch nicht im Mietvertrag als solche vereinbart werden. Stehen sie trotzdem als solche im Mietvertrag, ist diese Klausel ungültig; der Vermieter muss diese Kosten selbst zahlen (OLG Karlsruhe 9 Re-Miet 1/88 und OLG Koblenz 4W-Re-720/85).
Laut ARAG Experten sind zulässige „sonstige Betriebskosten“ z. B.:
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