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Viele Bebauungspläne in Deutschland voraussichtlich unwirksam

21.10.2010  — none .  Quelle: none.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 29.7.2010 (4 BN 21.10) entschieden, dass eine Verweisung auf DIN-Vorschriften in Bebauungsplänen grundsätzlich möglich ist, jedoch voraussetzt, dass die betroffenen Bürger sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies ist bei vielen Bebauungsplänen der letzten Jahre hingegen nicht der Fall.

Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der Darmstädter Anwaltskanzlei Rechtsanwälte SZK hin.

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Dem entschiedenen Fall lag ein Bebauungsplan zu Grunde, in dessen textlichen Festsetzungen auf die DIN 4109 „Lärmschutz im Hochbau“ verwiesen wird. Derartige Verweise sind in Bebauungsplänen seit Jahren üblich. Der bloße Verweis auf die DIN-Normen reicht jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Der Plangeber (in der Regel die Stadt bzw. Gemeinde) muss vielmehr in jedem Fall sicherstellen, dass die vom Plan betroffenen Bürger sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies ist für die Bürger nicht einfach, weil DIN-Vorschriften – anders als Gesetze - nicht allgemein zugänglich sind, sondern jeweils käuflich erworben werden müssen. So sind die DIN-Normen z. B. weder über das Internet noch in Bibliotheken verfügbar.

Vor diesem Hintergrund fordert das Bundesverwaltungsgericht, dass die Stadt bzw. Gemeinde sicherstellen muss, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Dies kann sie letztlich nur dadurch bewirken, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird. In der zurückliegenden Praxis der Behörden ist dies aber so gut wie nie geschehen. Weder wird der DIN-Text zur Einsicht bereitgehalten, noch findet sich in den Bebauungsplänen ein entsprechender Hinweis. Daraus folgt – so Rechtsanwalt Dr. Stapelfeldt -, dass derartige Bebauungspläne an einem schwerwiegenden Fehler leiden, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Dies können betroffene Bürger z. B. im Wege eines Normenkontrollantrages geltend machen, sofern der Bebauungsplan nicht älter als ein Jahr ist. Aber auch beim Streit um einen Bauantrag kann die Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch jederzeit mit Erfolg geltend gemacht werden.

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Quelle: Rechtsanwälte SZK
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