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Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kann Arbeitgeber teuer zu stehen kommen

12.01.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Arbeitgeber zahlen Beiträge in die Berufsgenossenschaft, damit ihre Mitarbeiter im Fall eines Arbeitsunfalls über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Doch nicht immer übernimmt diese dann die Aufwendungsbeträge.

Normalerweise zahlt die Berufsgenossenschaft die Anwendungen für die Unfallfolgen, ohne beim Arbeitgeber Regress zu nehmen. „Anders sieht es aus, wenn dem Arbeitgeber ein grobes Verschulden hinsichtlich der Unvallverursachung zur Last gelegt wird“, erklärt die Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Dr. Susanne Offermann-Burckart. Dann könne es durchaus sein, dass die Berufsgenossenschaft den betroffenen Arbeitgeber auffordert, die getätigten Aufwendungen zu erstatten.

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In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall (Urteil vom 23.10.2014, AZ: 14 U 34/14) ging es dabei um genau eine Million Euro, die die Berufsgenossenschaft vom Arbeitgeber zurückverlangte. Ein Mitarbeiter der beklagten Firma war auf einer Baustelle von einem Flachdach durch ein 5 qm großes und wegen einer ausgelegten Folie unsichtbares Loch gestürzt und mehr als drei Meter in die Tiefe gefallen. Er erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Aufgrund dieser Verletzungen ist er heute vollständig erwerbsgemindert und lebt in einem Pflegeheim.

Der Arbeitgeber haftet der Berufsgenossenschaft laut Richterspruch für die von dieser zu erstattenden Aufwendungen, weil er die Bauarbeiten von seinen Arbeitnehmern ohne Sicherheitsvorkehrungen hatte durchführen lassen und damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hatte. Danach müssen bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3 Metern Absturzsicherungen angebracht und Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als 9 qm sind, ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen oder Hineintreten versehen werden.

Dem im Prozess vorgebrachten Einwand, eine Sicherung sei nicht möglich gewesen, folgten die Richter nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut worden sei. Das bewusste Absehen von den Sicherungsmaßnahmen stellt aus Sicht des Senats ein grobes Verschulden dar. Es habe sich dem Arbeitgeber aufdrängen müssen, dass solche Sicherungsmaßnahmen nach dem Arbeitsablauf für weitere Dacharbeiten unverzichtbar gewesen seien.

Doch nicht immer kommen die Berufsgenossenschaften mit ihren Regressforderungen vor Gericht durch. So verweigerten die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig einer Berufsgenossenschaft die Erstattung von 56.000 Euro durch eine Baufirma, deren Mitarbeiter 2,6 Meter tief in das Kellergeschoss eines Rohbaus gestürzt war. Hier ergab der Prozess, dass der Arbeitgeber konkrete Arbeitsanweisungen zum Arbeitsschutz ausgegeben und der erfahrene Mitarbeiter selbst diese Anweisungen nicht beachtet hatte.


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