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Versteuerung von Abfindungen im Ausland

16.08.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Robert C. Mudter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / prcenter.de.

Bei dem Abschluß von Aufhebungsverträgen, aber auch in Kombination mit Entsendungen stellt sich oft die Frage, ob eine Versteuerung der Abfindung im Ausland sinnvoll sein kann. Die Abfindung wird oft nach der sogenannten Fünftelungsregelung besteuert - vereinfacht gesagt tut der Fiskus so, als würde die Abfindung über fünf Jahre ausgezahlt. Solange der „Spitzensteuersatz“ nicht erreicht ist, kann dies vorteilhaft sein. Wenn der Arbeitnehmer für seinen bisherigen Arbeitgeber zeitweise im Ausland war oder ist, wird die Lage kompliziert.

Deutschland hat mit den meisten anderen Staaten sogenannte Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen. Der Name lässt eigentlich darauf schließen, dass es nicht zu steuerlichen Mehrbelastungen kommt. Doch dem ist nicht immer so.

Denn Deutschland interpretiert die Vorschriften in den Abkommen anders als viele andere Staaten. Deutschland steht auf dem Standpunkt, dass derjenige Staat die Abfindung besteuert, in dem der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt ansässig ist, zu dem er die Abfindung kassiert (sog. Wohnsitzlandprinzip). Ausnahmeregelungen bestehen lediglich mit Belgien, den Niederlanden und der Schweiz. Sie stehen allerdings teils auf einer nicht eindeutigen rechtlichen Grundlage.

Viele andere Staaten besteuern die Abfindungen anteilig danach, welchen Anteil seiner Tätigkeit der Arbeitnehmer im Ausland verbracht hat. Falls der Arbeitnehmer also in Deutschland wohnt, wenn er die Abfindung bekommt, dann greift der deutsche Fiskus auf die volle Abfindung zu, und das ausländische Finanzamt besteuert die Abfindung trotzdem ebenfalls - gegebenenfalls bezogen auf die Zeit, in der der Arbeitnehmer im Ausland tätig war.

Manchmal kann es vor diesem Hintergrund günstig sein, vor der Auszahlung der Abfindung den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Doch Vorsicht: Hier schauen die deutschen Finanzämter ganz genau hin. Sie besteuern die Abfindung nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnsitzverlegung nachgewiesen hat -zum Beispiel durch Meldebestätigungen, Reisepass, Speditionsunterlagen und Frachtbriefe.

Anders ist die Lage, wenn der Steuerpflichtige in ein Land zieht, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Dann verlangt der deutsche Fiskus Steuern auf einen Teil der Abfindung, die auf die Dauer der Firmenzugehörigkeit des Arbeitnehmers in Deutschland entfällt. Die Fünftelungsregelung greift dann ebenfalls. Egal, wo der Arbeitnehmer wohnt: Der ehemalige Arbeitgeber muss auf jeden Fall prüfen, ob er Lohnsteuer einbehalten muss. Dazu muss die Gehaltsabrechnungsabteilung. oder die Lohnbuchhaltung genau wissen, ob der Arbeitnehmer im Ausland tätig war und wo er jetzt wohnt.

Noch komplizierter kann die Frage bei der Besteuerung des Gehaltes oder einer Abfindung bei Entsendeten, sogenannten Expatriates sein. Hier kommt es auf den Wohnsitz, die Dauer und rechtliche Natur der Entsendung, als auch zwischenstaatliche Abkommen an.

Der Frankfurter Arbeitsrechtsspezialist Mudter empfiehlt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hier vertraglich Klarheit zu schaffen und die Situation im Vorfeld zu klären. Gerade in Aufhebungsverträgen oder Entsendungsverträgen sollte dieses steuerliche Risiko erkannt und geregelt werden. Dies wird oft übersehen mit wirtschaftlich gravierenden Folgen.

Quelle: Robert C. Mudter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / prcenter.de
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